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■ Karlsruhe stärkt ArmenrechtGerichtskosten über Umwege ungerecht

Karlsruhe (dpa) – Mittellose Bürger dürfen vom Staat nicht auf Umwegen zur Übernahme von Gerichtskosten herangezogen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht gestern in einem Prozeß zur Reichweite der sogenannten Prozeßkostenhilfe – dem früheren Armenrecht – entschieden. Im Ausgangsfall sollte ein mittelloser Beklagter, dem in einem Zivilverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt worden war, dem Kläger denjenigen Teil der Gerichtskosten erstatten, den dieser beim Gericht als Vorschuß hinterlegen mußte. Nach Auffassung der Karlsruher Richter verstößt das gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Kläger oder Beklagte können nach dem Gesetz von den Prozeßkosten befreit werden, wenn ihr Anliegen „hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“. Oberlandesgerichte haben diese Vorschrift bisher folgendermaßen ausgelegt: Während die Klägerseite bisher von allen Gerichtskosten befreit war, wurde die Beklagtenseite zur Erstattung eines Vorschusses herangezogen, den der Kläger vorzustrecken hatte.

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