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JugendstrafrechtSicherungsverwahrung für "Jugendliche"

Nach Verbüßung ihrer Haftstrafe im Gefängnis bleiben - das gab es im Jugendstrafrecht bisher nicht. Durch ein neues Gesetz können nun auch Jungtäter länger festgehalten werden.

Bild: dpa

FREIBURG taz Sicherungsverwahrung soll es künftig auch "bei Jugendlichen" geben, kündigte Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Mittwoch an. Die Formulierung ist allerdings missverständlich. Es geht um Täter, die zwar nach Jugendrecht verurteilt wurden. Sie dürften allerdings schon auf die 30 zugehen, wenn die Sicherungsverwahrung - nach Verbüßung einer Jugendstrafe - tatsächlich zum Einsatz kommt.

Die Bundesregierung hat gestern einen Gesetzentwurf zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei solchen Jungtätern beschlossen. Jugendstrafrecht ist anzuwenden, wenn der Täter zur Tatzeit noch minderjährig war oder - bei Heranwachsenden bis 21 Jahre - wenn er zur Tatzeit als unreif galt.

Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßnahme, die zum Strafrecht gehört, aber der Gefahrenabwehr dient. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Täter seine vom Gericht ausgesprochene Strafe verbüßt hat, aber immer noch als gefährlich gilt. Sicherungsverwahrung kann nur zusätzlich zu einer Strafe verhängt werden und nicht bei Personen, die aus anderen Gründen als gefährlich gelten. In solchen Fällen ist nach dem Polizeirecht der Länder nur ein Unterbindungsgewahrsam von maximal 14 Tagen, zum Beispiel rund um ein Fußballspiel, möglich. Bundesweit werden derzeit knapp 400 Personen sicherungsverwahrt. In Strafhaft sitzen mehr als 60.000 Menschen.

Der nun beschlossene Gesetzentwurf, den Justizministerin Zypries vorbereitet hatte, stellt strenge Bedingungen für die Verhängung von Sicherungsverwahrung gegen einen Jungtäter auf. Zum einen muss er ein schweres Verbrechen gegen Leib und Leben begangen haben, das beim Opfer zu schweren Schäden oder Gefährdungen geführt hat. Außerdem muss gegen den Täter eine Haftstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt worden sein - die maximale Jugendstrafe beträgt in Deutschland zehn Jahre. Und schließlich müssen zwei Sachverständige davon ausgehen, dass die Gefährlichkeit des Täters auch in Zukunft fortbesteht.

Allerdings kann die Sicherungsverwahrung bei Jungtätern - anders als im Strafrecht für Erwachsene - noch nicht bei der Verkündung des Strafurteils angeordnet werden. "Junge Menschen haben ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen", sagte Zypries zur Begründung. Erst am Ende des Strafvollzugs sollen bei Verdacht auf fortdauernde Gefährlichkeit entsprechende Gutachten eingeholt werden.

Das Vorhaben war schon in der schwarz-roten Koalitionsvereinbarung verabredet worden. Anlass war der Fall von Martin P. aus München, der als Rückfalltäter im Jahr 2005 einen neunjährigen Jungen vergewaltigt und anschließend getötet hatte. Zuvor hatte er neuneinhalb Jahre Jugendhaft wegen Vergewaltigung abgesessen.

Bundesinnenministerin Zypries geht davon aus, dass es nur wenige Anwendungsfälle für die neue Regelung gibt. Sie sprach am Mittwoch von einer "nicht zweistelligen" Zahl.

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