: Jugendhaft
Jugendhaft gilt als „Ultima ratio“ im Umgang mit jungen Straftätern. Das Strafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen (14–18 Jahre) und Heranwachsenden (18–21). Letztere können auch nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Laut § 105 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) fällt ein Täter unter das Jugendstrafrecht, „wenn er zum Zeitpunkt der Tat nach sittlicher und geistiger Entwicklung einem Jugendlichen gleichkommt“. Jugendhaft darf maximal zehn Jahre dauern. Durch sie soll, so § 91 JGG, „der Verurteilte dazu erzogen werden, einen rechtschaffenen und verantwortungsvollen Lebenswandel zu führen“. CvB
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