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Irische Klage gegen VorratsdatenspeicherungZustimmung von EU-Gericht erwartet

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes hat keine Einwände gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Der irischen Klage droht die Ablehnung.

Verbindungsdaten für sechs Monate gespeichert: Digitale Vermittlungsstelle der Telekom Bild: dpa

FREIBURG taz Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verstößt nicht gegen den EU-Vertrag. Zu diesem Schluss kam am Dienstag Yves Bot, der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Meist folgt der EuGH den Empfehlungen des unabhängigen Generalanwalts. Die EU-Richtlinie von 2006 verlangt von den EU-Mitgliedsstaaten die Einführung einer Zwangsspeicherung von Verbindungsdaten.

Die Vorgabe wurde in Deutschland Ende 2007 per Gesetz umgesetzt. Seit Jahresbeginn müssen deshalb Telefon- und Internetfirmen sechs Monate lang speichern, wer mit wem wie lange telefoniert und wer wann im Internet gesurft hat. Gegen dieses Gesetz klagten 34.000 Personen beim Bundesverfassungsgericht, das im März per Eilbeschluss die Nutzung dieser Daten vorläufig beschränkte. Beim EuGH geht es um die Frage, ob die EU-Vorgabe überhaupt rechtmäßig ist.

Geklagt hatte Irland. Das Land, das eine noch polizeifreundlichere EU-Vorgabe wollte, war im EU-Ministerrat überstimmt worden. Irland kritisiert das Beschluss-Verfahren und meint, dass für die Richtlinie eine einstimmige Entscheidung erforderlich gewesen wäre, denn die Vorratsdatenspeicherung betreffe die Innere Sicherheit und nicht den Binnenmarkt. Diese Ansicht lehnte Generanwalt Bot in seinem Schlussantrag nun ab.

Die EU-Richtlinie habe versucht, Wettbewerbsverzerrungen im Telekom-Markt zu vermeiden. Schließlich hätten zuvor nur manche EU-Staaten ihren Telekom-Firmen die teure Pflicht zur Vorratsspeicherung auferlegt und auch das in unterschiedlichem Umfang. Bot räumte ein, dass die Speicherung eigentlich den Zweck habe, der Polizei Daten für die Aufklärung von Straftaten zu sichern. Sie sei dennoch keine polizeiliche Maßnahme, weil die Polizei erst im Verdachtsfall aufgrund anderer Normen auf die bei den Firmen gespeicherten Daten zugreifen könne.

Sollte der EuGH sich dem Generalanwalt anschließen, hätte dies Folgen für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe könnte dann das deutsche Umsetzungsgesetz nur prüfen, soweit es über die EU-Vorgaben hinaus geht. Falls Karlsruhe die EU-Vorgaben für grundrechtswidrig hält, müsste es den Fall dem EuGH zur Prüfung vorlegen. In der irischen Klage spielten die Grundrechte der Bürger keine Rolle.

Das Gutachten des Generalanwalts hat Beobachter überrascht. Bisher war eher erwartet worden, dass der EuGH die EU-Richtlinie kippt. Immerhin hatte er 2006 auch durchgesetzt, dass ein Abkommen über die Speicherung von Fluggastdaten durch die USA als Maßnahme der inneren Sicherheit eingestuft wurde. Auch dort waren zunächst die Verfahrensregeln der Binnenmarkt-Harmonisierung angewandt worden. Angesichts der wenig überzeugenden Begründung von Generalanwalt Yves Bot ist es gut möglich, dass der EuGH von dessen Empfehlung abweicht und die EU-Richtlinie doch kippt. Dann würde das deutsche Umsetzungsgesetz zwar bestehen bleiben, aber das Bundesverfassungsgericht könnte es umfassend prüfen - und würde die Vorratsdatenspeicherung wohl für unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig erklären.

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3 Kommentare

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  • M
    Michi

    Nur noch mal zur Klarstellung:

     

    Es geht im vorligenden Verfahren NICHT um die Rechtmäßigkeit der Richtlinie in materieller Hinsicht, sondern allein um die richtige Rechtsgrundlage für eine solche Regelung. Und hier hat der GA der Ansicht zugestimmt, dass Art. 95 EG-Vertrag die richtige Grundlage bietet. MEHR NICHT!

     

    Über die Frage der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten ist nicht entschieden worden.

     

    In der Sache selbst spricht nach wie vor alles dafür, dass die anhaltslose Speicherung von Kommunikationsdaten aller Bürger eklatant gegen Persönlichkeits- und Kommunikationsgrundrechte verstößt.

    Und damit verfassungs- wie europarechtswidrig ist.

  • M
    Michi

    Nur noch mal zur Klarstellung:

     

    Es geht im vorligenden Verfahren NICHT um die Rechtmäßigkeit der Richtlinie in materieller Hinsicht, sondern allein um die richtige Rechtsgrundlage für eine solche Regelung. Und hier hat der GA der Ansicht zugestimmt, dass Art. 95 EG-Vertrag die richtige Grundlage bietet. MEHR NICHT!

     

    Über die Frage der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten ist nicht entschieden worden.

     

    In der Sache selbst spricht nach wie vor alles dafür, dass die anhaltslose Speicherung von Kommunikationsdaten aller Bürger eklatant gegen Persönlichkeits- und Kommunikationsgrundrechte verstößt.

    Und damit verfassungs- wie europarechtswidrig ist.

  • M
    Michi

    Nur noch mal zur Klarstellung:

     

    Es geht im vorligenden Verfahren NICHT um die Rechtmäßigkeit der Richtlinie in materieller Hinsicht, sondern allein um die richtige Rechtsgrundlage für eine solche Regelung. Und hier hat der GA der Ansicht zugestimmt, dass Art. 95 EG-Vertrag die richtige Grundlage bietet. MEHR NICHT!

     

    Über die Frage der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten ist nicht entschieden worden.

     

    In der Sache selbst spricht nach wie vor alles dafür, dass die anhaltslose Speicherung von Kommunikationsdaten aller Bürger eklatant gegen Persönlichkeits- und Kommunikationsgrundrechte verstößt.

    Und damit verfassungs- wie europarechtswidrig ist.