Iraner: Brautgeld-Deal gilt in Deutschland
Deutsche Gerichte müssen laut einem Urteil bei Brautgeld-Vereinbarungen aus dem Iran dortiges Recht anwenden. Grund ist ein Abkommen von 1929.
ZWEIBRÜCKEN taz/ap Eine Frau kann ihr nach iranischem Recht vereinbartes Brautgeld vor einem deutschen Gericht einklagen. Dies geht aus einer Entscheidung hervor, die das Oberlandesgericht Zweibrücken am Donnerstag veröffentlicht hat. Im konkreten Fall muss ein Mann seiner geschiedenen Ehefrau eine traditionelle Morgengabe im Wert von 1.000 wertvollen Goldmünzen auszahlen, auf die sich das Paar bei der Heirat im Iran 1994 geeinigt hatte. Das Gericht setzte den Streitwert auf 60.000 Euro fest.
Die Ehe war 2005 in Deutschland geschieden worden. Daraufhin verweigerte der Mann die Zahlung des Brautgeldes und bezweifelte, dass die Frau ihre Forderung in Deutschland durchsetzen könne. Das Gericht entschied jedoch, dass deutsche Gerichte im Fall der Morgengabe iranisches Recht anwenden müssten: "Grundlage der Entscheidung ist ein Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien aus dem Jahr 1929, das immer noch gilt", sagte Gerichtssprecher Harald Jenter.
Laut Urteilsspruch wird die Zahlung des vereinbarten Brautgeldes spätestens mit der Scheidung fällig; die Ehefrau kann die Zahlung aber auch zu einem früheren Zeitpunkt einfordern. Die Morgengabe ist eine in islamischen Ländern verbreitete Form der Mitgift, die angehende Ehemänner ihrer Braut zusichern. Sie dient in vielen Fällen der sozialen Absicherung der Frau.
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