: Hundepfändung gegen Schmarotzer
■ Verwaltung in Bremerhaven zeigt sich hart: Keine Steuer bezahlt - Waldi weg
Hundepfändung gegen Schmarotzer
Verwaltung in Bremerhaven zeigt sich hart: Keine Steuer bezahlt — Waldi weg
Der Beschluß steht auf äußerst wackligen Pfoten: HundehalterInnen, so hat der Bremerhavener Magistrat am Mittwoch beschlossen, soll künftig der liebe Waldi vom heimischen Futtertrog weggepfändet werden, wenn die Zahlung der Hundesteuer nach mehrmaligen Mahnungen nicht erfolgt. Wer nicht zahlt, der soll seinen Liebling demnächst nur noch im Tierheim besuchen dürfen.
Bei aller Entschlossenheit der in Sachen Hund sehr agilen Stadt Bremerhaven ist daallerdings zunächst einmal Paragraph 811, Nr. 14 der Strafprozeßordnung vor: Hunde, die nicht mehr als 200 Märker kosten, sind erstmal grundsätzlich nicht betroffen.
Mischlinge bleiben,
Rassehunde holt die Stadt
Also: Mischlinge aus dem Tierheim dürfen bleiben, teure Rassehunde holt der Kämmerer. Und da wäre noch Paragraph 765 a. Der sieht nämlich Härteklauseln vor: Der 80jährigen Omi will niemand auf ihre alten Tage den treuen Vierbeiner wegnehmen.
Trotz solcher Unwägbarkeiten scheut die Stadt Bremerhaven keinen juristischen Disput: Sie will ein Fanal setzten — für mehr Steuergerechtigkeit, gegen Sozialschmarotzer!
„Gleiches Recht für alle“ fordert Werner Brischke, Leiter des Kämmerei- und Steueramtes.Er hat keine Lust mehr, sich auf der Nase herumtanzen zu lassen. Denn das „Klientel“, das man mit dieser drakonischen Maßnahme zur Räson bringen wolle, sei bekannt: „Sozialhilfeempfänger“, die sich einen „Schietdreck“ um Steuern kümmerten. Pfändungen der herkömmlichen Art scheinen bei solch renitentem Widerstand nicht mehr zu fruchten, da muß der Stadtkämmerer die Missetäter offensichtlich an der Deutschen verwundbarsten Stelle packen: der schichtunspezifischen Tierliebe.
Als Präventivmaßnahme will Brischke das verstanden wissen und rechnet mit jährlichen Mehreinnahmen von 10.000 Mark. Wenn das mal zur Deckung der Prozeßkosten reicht — von wegen Paragraph 765 a ZPO, siehe oben. Birgit Augustin
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