Hartz-IV-Urteil: Kindergeld kein Plus
Hartz-IV-Familien haben keinen Anspruch auf Kindergeld als zusätzliche Leistung, sagt Karlsruhe. Kläger bemängeln die resultierende Benachteiligung.
Das Kindergeld wird weiter voll auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Ein 15-Jähriger aus Niedersachsen hatte gemeinsam mit seinen langzeitarbeitslosen Eltern dagegen geklagt.
Derzeit erhält eine Hartz-IV-Familie für ein 15-jähriges Kind 287 Euro Sozialgeld pro Monat. Das Kindergeld in Höhe von derzeit 184 Euro, das allen Eltern zusteht, wird bei Hartz-IV-Familien nicht zusätzlich zum Sozialgeld ausgezahlt, vielmehr wird das Sozialgeld entsprechend gekürzt, es bleibt also bei 287 Euro Staatsgeld für das 15-jährige Kind. Auch Erhöhungen des Kindergelds nutzen deshalb Hartz-IV-Familien nichts, für sie ist nur die Höhe des Sozialgelds relevant.
Die niedersächsische Familie hatte nun verlangt, dass ihr das Kindergeld zumindest zur Hälfte zusätzlich zum Sozialgeld ausbezahlt werde. Sie hätte dann monatlich 92 Euro mehr für das Kind bekommen.
Karlsruhe lehnte die Verfassungsbeschwerde nun in vollem Umfang ab. Das Grundrecht auf "Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" werde durch die volle Anrechnung des Kindergelds nicht verletzt. Ob die Leistungen insgesamt ausreichen, hat Karlsruhe schon im Februar geprüft und verlangt, dass das Sozialgeld für Kinder bis Ende des Jahres neu berechnet werden muss. Der Gesetzgeber durfte den Hartz-Satz für Kinder nicht einfach aus den Sätzen für Erwachsene ableiten.
Die Richter bekräftigten zudem, dass der Staat gut verdienenden Eltern für ihre Kinder mehr Steuervorteile geben darf, als er Hartz-IV-Empfängern für ihre Kinder als Sozialgeld bezahlt. Das Steuerrecht dürfe Eltern auch über existenznotwendige Aufwendungen hinaus fördern. Da die kindbedingten Steuervorteile pro Monat maximal 245 Euro betragen, ist dies aber nur bei Hartz-IV-Kleinkindern relevant, die 215 Euro Sozialgeld erhalten. Größer ist allerdings die Lücke im Vergleich zu Eltern, die kein Hartz IV beziehen. Sie erhalten für das erste Kind nur 184 Euro Kindergeld pro Monat, also deutlich weniger als die maximalen Steuervorteile. Dies hat Karlsruhe aber schon in früheren Entscheidungen gebilligt. (Az.: 1 BvR 3163/09)
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