: Gutachter streiten um Oskars Bezüge
■ Zwei Gutachten zu Lafontaines Ruhegehalt mit widersprüchlichem Ergebnis
Bonn/Saarbrücken (afp/dpa) — Der Rechtsanspruch des saarländischen Ministerpräsidenten Oskar Lafontaine (SPD) auf Ruhegeld ist auch nach Veröffentlichung zweier Gutachten strittig. Während der von der CDU-Fraktion beauftragte Jurist Ulrich Battis die Ausgleichszahlungen an Lafontaine für eindeutig rechtswidrig hält, spricht der Gutachter des saarländischen Justizministeriums, Klaus Grupp, Lafontaine einen Anspruch auf Ruhegehalt aus seiner Zeit als Saarbrücker Oberbürgermeister sowie auf Ausgleichszahlungen zu. Beide Gutachten wurden am Freitag vorgelegt.
Der Hagener Rechtsprofessor Battis kommt zu dem Ergebnis, der Anspruch Lafontaines auf Ruhegehalt sei durch eine sehr weite Auslegung des Gesetzes, die er nicht teile, zu vertreten. Durch keine Auslegung der Übergangsvorschriften sei jedoch die Ausgleichszahlung zu rechtfertigen, die Lafontaine für die Anrechnung des Ruhegehaltes auf sein Ministerpräsidentengehalt erhielt. „Nach Wortlaut, Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte des Ministergesetzes sollte und durfte der saarländische Ministerpräsident keine Ausgleichszahlungen erhalten“, sagte Battis. Lafontaine müsse dieses Geld an die Staatskasse zurückzahlen.
Die Behörden, die die Ausgleichszahlungen veranlaßt hätten — in diesem Fall die Oberfinanzdirektion Saarbrücken mit Finanzminister Hans Kasper (SPD) als Aufsichtsbehörde —, müßten nun den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen. „Im Regelfall ist dann zurückzuzahlen“, so Battis. Zur Höhe der an Lafontaine geflossenen Ausgleichszahlungen äußerte sich der Gutachter nicht, da er die Personalakte des Regierungschefs nicht kenne.
Der Ministerpräsident hielt dagegen, er werde die Mittel spenden, da er sie rechtmäßig erhalten habe, aber durch eine Bevorteilung, die er nicht wolle.
Der Saarbrücker Verwaltungsrechtler Grupp, dessen Gutachten Lafontaine in Bonn vorstellte, hält dagegen, die Argumentation der CDU, Lafontaine hätte sich zum Erwerb von Versorgungsansprüchen zur Wiederwahl als OB stellen müssen, sei eine „eng am Wortlaut des Gesetzes vertretbare Auslegung“. Nach Darstellung Grupps ist Lafontaine 1986 im beamtenrechtlichen Sinn in den Ruhestand getreten, weil er weder kraft Gesetzes aus dem Oberbürgermeisteramt ausgeschieden noch entlassen worden sei. Auch die Ausgleichszahlungen seien aufgrund der „unmißverständlichen“ Überleitungsvorschrift rechtmäßig. Nach dem geänderten Ministergesetz von 1986 war Lafontaines Gehalt als Ministerpräsident um den Grundsockel des Ruhegeldes gekürzt worden. Da er dadurch langfristig einen Nachteil gehabt hätte, erhielt er Ausgleichszahlungen von netto rund 100.000 Mark.
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