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Gurke des Tages

■ Bundessozialgericht

Oh, deutsche Gründlichkeit. Jetzt haben sie auch noch festgelegt, was eine Wunde ist und was nicht. Als Grundsatz gilt: Ohne Blut keine Wunde. Das Kasseler Bundessozialgericht hat entschieden, daß Kassenärzte die „Erstversorgung einer kleinen Wunde“ nicht abrechnen dürfen, wenn kein Blut geflossen ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Augenarzt die Behandlung einer Hornhautabschürfung am Auge in Rechnung gestellt. Nach allgemeiner Auffassung seien außer bei Verbrennungen und Verätzungen nur blutende Hautverletzungen als Wunden anzusehen, beschlossen die Krämerseelen, hier Sozialrichter genannt. Die Hornhaut am Auge sei schließlich nicht durchblutet, die Behandlung von Hornhautkratzern dürfe deshalb nie und nimmer als Wundbehandlung abgerechnet werden.