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Gruppentrinker und der öffentliche RaumWeitersaufen am Hauptbahnhof

Aus den heiß diskutierten Plänen des Bezirks Mitte, einen Trinkerraum zu schaffen und der Bahn das Hausrecht auf dem Vorplatz zu geben, ist nichts geworden.

Schreiber ging zu weit: Protest gegen den Zaun unter der Kersten-Miles-Brücke. Bild: dpa

Ein weiterer Versuch, störende Zeitgenossen aus dem Stadtbild zu entfernen, scheint sich totgelaufen zu haben. Eine Kleine Anfrage an das Bezirksamt Mitte gibt Aufschluss darüber, was aus dem geplanten Trinkraum am Hauptbahnhof und dem angedachten Hausrecht der Bahn für den Vorplatz geworden ist: Nichts. Das sei kein Schaden, findet die Caritas: „Aus Sicht der Träger gibt es aktuell kein Problem“, sagt Josef Laupheimer, bei der katholischen Hilfsorganisation für die Themen Armut und Obdachlosigkeit zuständig.

Wie das Bezirksamt der CDU-Abgeordneten Constance Manzke mitteilte, wurde kein geeigneter Trinkraum in Bahnhofsnähe gefunden; derzeit sei auch keiner in Prüfung und Geld dafür sei auch nicht eingeplant. Die Bahn habe kein Sondernutzungsrecht für den Bahnhofsvorplatz beantragt. Die geplante Zusammenarbeit der verschiedenen Sicherheitsdienste am Bahnhof sei an „Zuständigkeitsüberlegungen“ gescheitert. Auch für ergänzende Hilfsangebote an die Bahnhofsklientel fehle das Geld.

Stattdessen erstellte das Bezirksamt eine Liste bestehender Hilfsangebote im Umfeld des Hauptbahnhofs. Außerdem werde erwogen, den Fußgängertunnel zwischen Hauptbahnhof und Mönckebergstraße zu schließen. Es liefen „Gespräche auf Behördenebene“, sagt Helma Krstanoski von der Verkehrsbehörde.

Die Idee, die Obdachlosen und Trinker vom Hauptbahnhof wegzuschaffen, war Teil eines groß angelegten Versuchs, Ansammlungen von Trinkern im öffentlichen Raum zu unterbinden. Nach einem Vorbild in Kiel schlugen SPD und GAL Mitte 2010 vor, Trinkräume einzurichten. Sie sollten die Gruppen aufsaugen, die in Stadtteilen wie Billstedt oder Wilhelmsburg durch „alkoholisiertes Lärmen und wildes Urinieren“ Passanten und Anwohner belästigen.

Im Herbst 2011 machte das Thema in allen Blättern Schlagzeilen, als der damalige Bezirksamtsleiter Markus Schreiber vorschlug, die Obdachlosen zu vertreiben, die unter der Kersten-Miles-Brücke in St. Pauli lagerten. Auch sie belästigten angeblich Passanten, insbesondere Touristen fühlten sich gestört. Um die Brücke obdachlosenfrei zu machen, verfiel Schreiber auf die Idee, einen Zaun zu errichten. Ein großer Teil der Öffentlichkeit war empört. Schreiber und seine SPD mussten das 18.000 Euro teure Gitter wieder abflexen lassen.

Im Unterschied zu Mitte war der Trinkraum in Kiel nicht die Idee der Politik, sondern der Obdachlosen-Zeitung Hempels. Sie wollte Beschwerden von Anwohnern begegnen und schuf einen geschützten Aufenthaltsort für diejenigen, die sich bei fast jedem Wetter draußen zum Trinken und Tratschen treffen. „Das Aufenthaltsangebot wird von der Szene sehr stark angenommen“, teilt Hempels auf seiner Website mit.

In Kiel handele es sich um eine homogene Zielgruppe, sagt Josef Laupheimer von der Caritas. Am Hamburger Hauptbahnhof dagegen träfen sich unterschiedliche Gruppen zu unterschiedlichen Zeiten: Punks, Ältere, Fußballfans oder auch nur Leute zum Feierabendbier. Mit dem „Park In“ der Heilsarmee gebe es am Hauptbahnhof bereits ein Hilfsangebot ohne Hürde.

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1 Kommentar

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  • MR
    Michael Rothschuh

    ^Mir ist schleierhaft, wie der Bezirk auf die Idee kam, mit Hilfe des Hausrechts der Bahn die Grundrechte, einschränken zu können.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 22.2.2011 (Demonstrationsrecht im Flughafen Frankfurt ) sehr deutlich erklärt "Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung."

    Das bedeutet: was der Staat selbst nicht gegenüber den BürgerInnen tun darf, darf er auch nicht über den Umweg des Hausrechts eines öffentlichen Unternehmens tun. Das kann nicht nur für das Demonstrationsrecht gelten, sondern muss auch für alle anderen Grundrechte gelten.