Google Instant Preview: Gut für User, doof für Verleger
Googles neue Vorschau-Funktion ist urheberrechtlich in einer Grauzone. Aus Sicht der Nutzer ist sie komfortabel - weil sie Fehlklicks erspart.
Bild: screenshot/google
Google hat mal wieder was Neues: "Instant Preview" heißt die Funktion, die der Suchmaschinenkonzern in der vergangenen Woche vorgestellt hat: Wer auf eine kleine Lupe neben den Suchergebnissen klickt, bekommt automatisch einen Screenshot der Seite eingeblendet. Aus Sicht der Nutzer ist das komfortabel - weil es Fehlklicks erspart. Aus Sicht des deutschen Urheberrechts dringt der Suchmaschinenkonzern einmal mehr in eine Grauzone vor, wie Adrian Schneider, Jurist und Autor des medienjuristischen Blogs telemedicus.info, meint.
"Diese Screenshots tun keinem so richtig weh, das spielt aber für das Urheberrecht keine Rolle", sagt Schneider. So könnte die Darstellung eines Screenshots auf der Google-Suchseite bereits als "Vervielfältigung" gelten, auch wenn man die Texte darauf kaum erkennen kann. Probleme könnten sich auch ergeben, wenn die gesamte Webseite urheberrechtlich geschützt ist. Das leitet Schneider aus Urteilen zum Umgang mit Thumbnails und Screenshots im Netz ab.
Schneider erwartet, dass Zeitungsverlage versuchen werden, gegen "Google Instant Preview" vorzugehen. Denn im Zusammenhang mit dem Versuch, Leistungsschutzrechte für die eigene Branche einzuführen, wollen sich einige Verleger schon länger von Google für die kurzen Sätze bezahlen lassen, mit denen "Google News" Artikel ankündigt und auf sie verlinkt. Die Screenshots von "Google Instant Preview" gehen da noch weiter: Sie zeigen das Design der Webseiten, Fotos und Texte.
Derzeit liegen in Deutschland noch keine Beschwerden gegen Instant Preview vor, sagt Schneider. "Aber es ist wahrscheinlich, dass da etwas kommen wird." Und sei es nur, um sich im Kampf für ein Leistungsschutzrecht mit weiteren Argumenten gegen Google zu bewaffnen.
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