Gewalt gegen Polizisten: Innenminister will härtere Strafen
Vor dem 1. Mai streitet sich die Koalition, wie Polizisten besser geschützt werden können. Die Ideen haben hohen Symbolwert, Polizisten sind auch heute kein Freiwild.
FREIBURG taz | CDU/CSU und FDP wollen im Strafrecht den Schutz von Polizisten verbessern, weil die Gewalt gegen Polizeibeamte zugenommen hat. Dies ist bereits im Koalitionsvertrag vereinbart. Da Polizisten aber auch heute schon vor Gewalt geschützt sind, geht es nur um symbolische Gesetzgebung.
Wer einen Polizisten mit der Faust schlägt, begeht auch heute schon eine Körperverletzung, die mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden kann. Wer einen Polizisten mit dem Messer angreift, begeht sogar eine gefährliche Körperverletzung. Bei einem Mordversuch an einem Polizisten droht maximal lebenslange Haft.
Daneben bestraft das Strafgesetzbuch noch den "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte". Wer einen Polizisten bei einer Festnahme oder einer Personalienfeststellung bedroht oder angreift, muss mit bis zu zwei Jahren Haft rechnen. Wenn dabei eine Waffe im Spiel war, ist der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre. In der Regel werden Widerstand und Körperverletzung zusammen bestraft, indem eine Gesamtstrafe gebildet werden.
Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will den Koalitionsauftrag umsetzen und Polizisten strafrechtlich besser schützen. Dabei soll auch die Verwendung eines "gefährlichen Werkzeugs", etwa eines Baseballschlägers, zum erhöhten Strafrahmen beim Widerstand führen. Innenminister Thomas de Maizière (CDU) sagte am Wochenende, dass er dies für völlig unzureichend hält.
In der Union werden derzeit vier weitere Verschärfungen des Strafrechts diskutiert. So soll der Strafrahmen bei einfachem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erhöht werden. Bayern und Sachsen schlagen in einem Gesetzentwurf eine Erhöhung von zwei auf drei Jahre vor. In der CDU-CSU-Bundestagsfraktion ist von fünf Jahren und einer Mindeststrafe die Rede.
Außerdem könnte der "Widerstand" nicht nur bei Vollstreckungshandlungen gesondert strafbar sein, sondern bei jedem Auftreten eines Polizisten in der Öffentlichkeit, etwa bei einem Streifengang oder der Begleitung einer Demonstration.
Um den besonderen Schutz von Polizisten symbolisch noch mehr herauszustreichen, wird auch diskutiert, ob die "Körperverletzung von Amtsträgern" einen eigenen Straftatbestand bekommt, zum Beispiel als Paragraf 115 des Strafgesetzbuchs.
Doch nicht einmal in der Union ist daran gedacht, hier einen höheren Strafrahmen als bei der Körperverletzung von Normalbürgern vorzusehen.
Schließlich sollen neben Polizisten auch Rettungssanitäter, Feuerwehrleute und sogar Busfahrer in den Schutzbereich des "Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" einbezogen werden.
Die Diskussion wird allerdings dadurch kompliziert, dass dieses Delikt eigentlich gar keine strafschärfende Norm ist, sondern ein bürgerfreundlicher Sonderfall der Nötigung. Wer Widerstand gegen Polizisten leistet, sollte bisher milder bestraft werden, weil man die besondere Erregung der Bürger beim Anblick der Staatsmacht verständnisvoll in Rechnung stellte.
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