■ Geurteilt: Umweg nicht erlaubt
Essen (dpa) – Wer den Weg zur Arbeit für einen Einkauf unterbricht, verliert damit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit diesem gestern veröffentlichten Spruch wies das Landessozialgericht NRW die Klage eines Arbeitnehmers ab, der von der Unfallversicherung eine Entschädigung erstreiten wollte (Az.: L 17 U 219/94). Auf dem Weg zur Arbeit war der Kläger schwer verletzt worden, nachdem er an einem Kiosk Brötchen und eine Zeitung gekauft hatte.
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