■ Gesundheitsschutz: Streik bei Risiko
Kassel (AP) – Der Arbeitgeber hat für Schutzmaßnahmen zu sorgen, wenn das Auftreten von gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen ist. Den Beschäftigten gestand das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil das Recht zu, die Arbeit zu verweigern, wenn die Toleranzwerte überschritten werden und eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. (5 AZR 273/93)
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