Gerichtsentscheid zu Glücksspielen: Kein Lotto bei Hartz-IV
Die Westdeutsche Lotterie darf keine Lottoscheine an Hartz-IV-Empfänger verkaufen. Das hat das Kölner Landgericht entschieden. Wie die Regelung umgesetzt werden soll ist unklar.
KÖLN dpa | Westlotto darf nach einem Gerichtsentscheid keine Lottoscheine an Hartz-IV-Empfänger verkaufen. Das bestätigte am Donnerstag der Sprecher des Kölner Landgerichts, Dirk Eßer. Das Gericht nimmt keine Stellung dazu, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll. Die Verpflichtung gilt nur für die Westdeutsche Lotterie GmbH in Münster (Westlotto).
Bei der Entscheidung handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, die vom Gericht nicht begründet wurde. Beantragt worden war sie von dem Sportwetten-Anbieter Tipico. Nach Angaben der Westdeutschen Zeitung (Düsseldorf), die als erstes über das Urteil berichtet hatte, hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz auf Malta.
Tipico hatte der Westlotto vorgeworfen, gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und den seit 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag verstoßen zu haben. Darin ist unter anderem festgehalten, dass Minderjährige, Spielsüchtige, aber auch Menschen mit geringen Einkünften wie Hartz-IV-Empfänger vor Glücksspielen geschützt werden müssen. Das Gericht bewertete den Vorwurf des Klägers als glaubhaft und erließ deshalb die einstweilige Verfügung. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.
Möglicherweise hat der Kläger sogenannte "Testkäufe" vorgenommen. Dabei könnten in diesem Fall zwei Leute in einer Lotto-Annahmestelle erschienen sein und sich laut unterhalten haben in der Art von "Wie kommst du denn mit Hartz IV aus?" Wenn ihnen dann anschließend dennoch ein Lottoschein verkauft worden ist, wäre dies nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen.
"Das Gericht muss in dem Fall nur prüfen, ob ein Verstoß gegen bestehende Verpflichtungen vorliegt", sagte Esser. Dieser Verstoß müsse nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Westlotto kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen oder den Kläger zur Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens zwingen, in dem die Vorwürfe dann auch bewiesen werden müssten.
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