: Genfer Konvention für Kriegsgefangene
■ Der Irak und die USA sind Unterzeichnerstaaten
Bei bewaffneten Konflikten sind die Gegner dazu aufgerufen, sich an das humanitäre Völkerrecht zu halten. Die heute geltenden wichtigsten Bestimmungen beruhen vor allem auf den vier Genfer Konventionen von 1949, den Zusatzprotokollen von 1977 sowie der Haager Landkriegsordnung von 1907. Der Irak, die USA und die anderen am Golfkrieg beteiligten Staaten haben die Konventionen unterzeichnet.
Nach den Bestimmungen der dritten Genfer Konvention haben „Kriegsgefangene und Zivilpersonen“ ein „Recht auf Achtung ihres Lebens, ihrer Würde, ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Überzeugung“. Sie dürfen Nachrichten mit ihren Familien austauschen und Hilfsgüter empfangen. Die Namen der Gefangenen dürfen nicht veröffentlicht werden. Innerhalb einer Woche nach Gefangennahme müssen die Namen der Kriegsgefangenen an das Internationale Rote Kreuz (IKRK) übermittelt werden. Das IKRK darf nur die Tatsache dieser Mtteilung, nicht aber die Zahl und die Namen der Gefangenen veröffentlichen. Nach spätestens weiteren zwei Wochen müssen die Gefangenen in als solche ausgewiesene Kriegsgefangenenlager gebracht werden. Nach Ablauf von drei Wochen muß Delegierten des IKRK das ungehinderte Gespräch ohne Zeugen mit den Gefangenen gewährt werden. azu
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