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Miethai & Co.Gartenpflege

■ Wie wird sie abgerechnet? Von Dirk Dohr

Haben wir in den vergangenen Wochen darüber informiert, wer einen Garten nutzen darf und wer ihn pflegen muß, so geht es heute darum, welche Kosten der Gartenpflege der Vermieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung auf die MieterInnen umlegen darf.

Erstens muß die Abrechnung dahingehend geprüft werden, ob mietvertraglich überhaupt vereinbart wurde, daß die MieterInnen an den Betriebskosten für Gartenpflege zu beteiligen sind. In dem „Hamburger Mietvertrag über Wohnraum“ ist das meist geregelt. Zweitens ist zu untersuchen, ob die Kosten auch wirklich abrechenbar sind.

In den gesetzlichen Bestimmungen steht, daß nur „die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht-öffentlichen Verkehr dienen“, abrechenbar sind.

Als Durchschnittswert für die Kosten der Gartenpflege hat Mieter helfen Mietern derzeit 15 bis 35 Pfennig pro Monat und Quadratmeter Wohnfläche ermittelt. Im Einzelfall (z. B. Wohnhaus mit nur vier Mietparteien und großer Gartenfläche oder viel Grünfläche und Kinderspielplätzen) können die Kosten auch weit höher sein. Letztendlich läßt sich nur Klarheit schaffen, indem die einzelnen Belege geprüft werden.

Als Faustformel dient, daß nur regelmäßig wiederkeh-rende Kosten wie z. B. der Rasenschnitt abrechenbar sind – im Gegensatz zu sporadisch auftauchenden Kosten wie z. B. das Fällen und Entfernen kranker Bäume.

Eine regionale Besonderheit besteht bei den Kosten zur Beseitigung von Sturmschäden. Das Amtsgericht Königstein hat entschieden, daß zumindest im Taunus derartige Stürme nur so selten auftreten, daß solche Kosten nicht in der Betriebskostenabrechnung an-gesetzt werden dürfen. Das Landgericht Hamburg hat jedoch festgestellt, daß Stürme, die zu Schäden im Garten führen, in der norddeutschen Tiefebene mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten und daß daher die bei der Beseitigung der Sturmschäden entstehenden Kosten abrechenbar sind.

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