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Urheberrechts-ProzessForum-Verlag gewinnt

■ Gericht: Bremer Fotograf hätte bessere Werkverträge machen sollen

Die Berufungsklage eines Bremer Fotografen gegen den Forum-Verlag endete jetzt mit der Niederlage des Fotografen. Der Bremer hatte rund 70.000 Mark für Schadenersatz und für entgangenes Honorar geltend machen wollen. Hauptargument: Die von ihm auftragsgemäß gelieferten Fotografien seien für einen speziellen Zweck angefertigt worden, der Verlag aber habe sie entgegen allen Absprachen und ohne jede zusätzliche Vergütung in sämtlichen Verlagserzeugnissen, darunter im esoterisch orientierten Zwei-Monatsmagazin Forum, verwendet.

Das Gericht folgte dieser Darstellung des Klägers nicht. In seiner jetzt vorliegenden ablehnenden Urteilsbegründung rüffelt das Hanseatische Oberlandesgericht vielmehr den Kläger sowie dessen Anwälte, weil sie für die behauptete Verletzung des Urheberrechts keine ausreichenden Beweise erbracht hätten.

Bereits in der mündlichen Verhandlung (siehe taz vom 2. August) hatte die Richterin verwundert festgestellt, dass der freie Fotograf zwar Profi-Honorare einklagen wolle, aber über die Abmachungen zwischen ihm und seinem damaligen Auftraggeber, der Forum GmbH, offensichtlich keine professionellen Verträge vorlegen könne. Somit sei schwer nachzuvollziehen, dass die Foto-Veröffentlichungen nicht doch – wie vom Verlag dargelegt – absprachegemäß erfolgt sei.

Gegen die nachträgliche Honorar-Forderung des Fotografen legte das Gericht auch aus, dass dieser seine Forderungen erst sehr spät gestellt hatte. So habe der Kläger bereits im Jahr 1994 gewusst, dass von ihm angefertigte Aufnahmen in einer Fo-rum-Ausgabe des selben Jahres veröffentlicht worden waren. Dies habe er damals nicht umgehend beanstandet. Vielmehr habe er im folgenden Jahr 1995 noch weitere Aufnahmen für den selben Auftraggeber gemacht. Diese Handhabung wertete das Gericht als ein Indiz dafür, dass die Nutzung der Fotos durch den Verlag ihrem ursprünglich vereinbarten Nutzungszweck – der Veröffentlichung – doch entsprachen. Erst 1996, „zu Beginn der Querelen zwischen den Parteien“, sei dies offenbar strittig geworden.

„Dass die Nutzungsrechte ... eine Mehrfachveröffentlichung beinhalten, ergibt sich daraus, dass die Fotos speziell – in einem Werkvertrag – für die Beklagte angefertigt worden waren“, heißt es jetzt in der Urteilsbegründung. Allein der Besitz der Fotos sei für den Verlag ohne Nutzen, die Fotos seien zum Zwecke der Veröffentlichung bestellt worden. „Bei Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich im Wege der Auslegung, dass der Kläger der Beklagten die strittigen Veröffentlichungsrechte konkludent übertragen hatte.“

Der Fotograf hatte erklärt, dass die Fotos lediglich als „Erinnerungsfotos“ für prominente TeilnehmerInnen eines vom Forum ausgerichteten Kongresses angefertigt worden waren. Dafür hatte er keine Belege. Auch seine Klage, dass er als Urheber in den Veröffentlichungen nicht genannt wurde, belegte er nicht ausreichend. ede

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