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Finanzberatung in DeutschlandProtokollierte Sicherheit

Anleger sollen dem Bundesjustizministerium zufolge künftig besser geschützt werden. Beratungsgespräche sollen standardisiert und aufgezeichnet werden.

MÜNCHEN afp | Das Bundesjustizministerium will einem Zeitungsbericht zufolge Anleger besser gegen falsche Beratung schützen. Es solle der Beweis erleichtert werden, falsch beraten worden zu sein, berichtet die Süddeutsche Zeitung in ihrer Mittwochsausgabe. Dabei gehe es konkret um die Beratungsprotokolle, die Banken und Versicherungen nach einem Anlagegespräch anfertigen müssen.

Es sei zu überlegen, ob man diese „nicht standardisieren sollte, damit bestimmte Punkte in jedem Fall immer abgefragt und dokumentiert werden“, sagte Justizstaatssekretär Gerd Billen der Zeitung.

Auch sei „denkbar, Beratungsgespräche generell aufzeichnen zu lassen“, sagte Billen. Auf EU-Ebene werde das Thema ohnehin bereits diskutiert. „Das hätte den Vorteil, dass wirklich alles, was besprochen wurde, auch festgehalten wird.“ Mit dem Vorstoß reagiert das Justizministerium dem Bericht zufolge auf eine Studie, die es am Mittwoch veröffentlichen will. Ihr Ergebnis sei, dass die meisten Beratungsprotokolle den Anlegern nichts bringen.

„Ziel der Protokollpflicht war, den Kunden ein Dokument in die Hand zu geben, mit dem sie im Zweifelsfall vor Gericht beweisen können, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist“, sagte Billen. „Zudem sollten die Protokolle sicherstellen, dass sich Berater und Kunde umfassend Gedanken darüber machen, welche finanziellen Mittel der Kunde hat, welche Ziele er verfolgt und wie er sie am besten erreichen kann.“

Die Studie zeige nun aber, dass in der Praxis vieles nicht so laufe, wie der Gesetzgeber sich das erhofft habe, kritisierte der Staatssekretär. „Denn wenn die Protokolle gar nicht oder nur unvollständig angefertigt werden, erfüllen sie ihren Zweck nicht.“

Verluste durch den Verkauf ungeeigneter Anlageprodukte werden von Wirtschaftsfachleuten in Deutschland auf jährlich bis zu 50 Milliarden Euro geschätzt.

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