piwik no script img

Feuerwehrleute Polizisten gleichgestelltSymbolgesetz für Vollstreckungsbeamte

Die Bundesregierung will den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte härter bestrafen - um die Law-and-Order-Bedürfnisse der Union zu befriedigen.

Achtung: Widerstand gegen Polizisten soll bald härter bestraft werden. Bild: dpa

FREIBURG taz | Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf beschlossen, der vor allem die Law-and-Order-Bedürfnisse der Union befriedigt. Widerstand gegen Polizisten soll bald härter bestraft werden. Auch Feuerwehrleute und Rettungssanitäter sollen künftig mit dieser Strafvorschrift geschützt werden.

Vor allem der CDU-Abgeordnete Wolfgang Bosbach hatte Druck gemacht. "Wer einen Polizeibeamten verletzt, dem drohen zwei Jahre", behauptete er, wohl wider besseres Wissen. "Das ist absolut nicht nachvollziehbar", so Bosbach.

Tatsächlich gilt aber auch die Verletzung eines Polizeibeamten als Körperverletzung und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft. Ist eine Waffe wie etwa ein Messer im Spiel, steigt die Strafandrohung auf zehn Jahre.

Als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gilt dagegen, wenn sich ein Bürger bei der Personalienfeststellung losreißt oder das Öffnen einer Tür erschwert, indem er sich dagegenstemmt. Bisher wurde dies mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft, künftig soll die Höchststrafe auf drei Jahre steigen, beschloss jetzt die Bundesregierung.

In schweren Fällen des Widerstands gilt wie bisher eine Höchststrafe von fünf Jahren. Neu ist hier, dass nicht nur das Mitführen einer Waffe als schwerer Fall gilt, sondern auch die Anwesenheit eines "gefährlichen Gegenstands", etwa eines Baseballschlägers. Doch auch das ist nicht wirklich neu. Bis 2008 galten solche Gegenstände als Waffe, dann protestierte das Bundesverfassungsgericht gegen diese weite Auslegung. Mit dem jetzigen Gesetzentwurf wird nur die entstandene Lücke geschlossen.

Künftig sollen zudem auch Feuerwehrleute und Rettungssanitäter den Polizisten gleichgestellt werden. Faktisch verändert sich aber auch dadurch wenig, denn die Behinderung von Rettungseinsätzen konnte natürlich auch bisher als Körperverletzung, Nötigung oder Beleidigung bestraft werden.

Immerhin kann in Zukunft die Zerstörung von Feuerwehrautos und Krankenwagen härter geahndet werden. Bisher galt dies als einfache Sachbeschädigung mit einer Höchststrafe von zwei Jahren. Jetzt wurden solche Fahrzeuge zu "wichtigen Arbeitsmitteln" (§ 305a Strafgesetzbuch) aufgewertet. Neue Höchstrafe: fünf Jahre. CHRISTIAN RATH

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

5 Kommentare

 / 
  • K
    KFR

    Solange sich Polizei- und Vollzugsbeamte vermummen dürfen und ihre Identität zur Strafverfolgung nicht feststellbar ist, Chorgeist und Aussage-boni sie zu privilgierten "Bürgern" machen, brauchen wir uns um die Demokartie keinerlei sorgen machen.

  • P
    P.Haller

    Dann werde ich dann wohl auch für Jahre in den Knast wandern, wenn ich meine Fresse nicht "zuschlaggerecht" dem Vollstreckungsbeamten entgegenhalte.

    Und vor allem : Lächeln !! Denn ansonsten würde ich ja signalisieren, dass mir das Tun des "Beamten" nicht so recht passt.

    Und das wäre dann ja auch sowas wie Widerstand.

    Zumindest könnte es der VSB ja so auslegen !

  • B
    Beorn

    Die TAZ sollte sich mal schlau machen, inwiefern sich diese Gesetzesverschärfung auf reguläres Rettungsdienstpersonal auswirkt. Der Rettungsdienst ist in Deutschland anders als z.B. in Schottland nicht hoheitlich organisiert, d.h. die "Sanis" sind zum einen keine Beamten wie Feuerwehrleute, nur in manchen Landkreisen mischt die Feuerwehr mit, und zum anderen sind damit sicher die RETTUNGSASSISTENTEN gemeint, "Sani" ist man als FSJ'ler oder Zivi nach 13 Wochen Ausbildung und Training, Rettungsassistent ist dagegen eine Berufsausbildung von mind. 2 Jahren.

  • A
    alcibiades

    Der Spezialschutz für Rettungssanitäter passt ja zu der neuen Praxis, bei Demonstrationen die Sanis als "Wegbereiter" der Polizei vorausfahren zu lassen.

     

    Insgesamt ein Versuch, weiter die Bürger einzuschüchtern und vom demonstrieren abzuhalten. Auch ein guter Schutz für Polizeibeamte, welche ihre Kompetenzen überschritten haben, da ja für gewöhnlich eine Anzeige gegen gewalttätige Polizisten mit der entsprechenden Gegenanzeige wegen Widerstands beantwortet wird. Bei potenziellen drei Jahren wird man es sich überlegen.

     

    Ist das jetzt schon Polizeistaat, oder kommt das noch? Ich bin mir nicht mehr sicher. Es wird auf jeden Fall enger. Wer sich nicht sofort auf den Boden fallen lässt, wenn er einen Polizisten sieht, der ist dem Herrn Bosbach und seinen autoritären Freunden jedenfalls schon mal ein Dorn im Auge...

  • V
    vigilante

    Mensch soll halt tatenlos zuschauen wenn uniformierte Staatsrüpel friedliche Demonstranten verprügeln oder ihnen mit dem WaWe die Augen ausschiessen. Mensch soll sich halt grundlos von den uniformierten Hooligans zusammen schlagen lassen, ohne Widerstand. Dem gegenüber werden gewalttätige Übergriffe unseres "Freundes und Helfers" kaum verfolgt und juristisch geahndet. So will die selbst ernannte Herrschaftselite jeden legitimen Widerstand gegen die herrschenden Macht- und Verteilungsverhältnisse kriminalisieren. Die Vorbereitungen zur Aufstandsbekämpfung sind in vollem Gange, fehlt nur noch der Aufkleber aus den 70-ern "Helfen Sie der Polizei - verprügeln Sie sich selbst.