Fall in Lichtenberg: Eine Spende ist eine Spende ist …
Sozialleistungen dürfen nicht gekürzt werden, weil der Empfänger Lebensmittel von der Tafel bezieht. Lichtenberger Fall ist aufgeklärt.
Wer Lebensmittel über die Berliner Tafel bezieht, muss nicht mit Kürzungen von Sozialleistungen rechnen. Das teilten die Berliner Tafel und das Bezirksamt Lichtenberg am Mittwoch gemeinsam mit. Damit herrscht nun Klarheit zum Fall eines Berliner Studenten, der Mitte Mai bekannt geworden war. Frank T. war nach Angaben der Berliner Tafel vom Bezirksamt Lichtenberg das Wohngeld gekürzt worden, weil er Lebensmittel von einer „Laib und Seele“-Ausgabestelle der Tafel bezog.
Das Bezirksamt habe die Lebensmittel als Einnahmen in Höhe von fast 2.900 Euro pro Jahr zuungunsten des Antragstellers berechnet, hieß es. Dieses Vorgehen war öffentlich auf breite Kritik gestoßen.
Die Überprüfung des Wohngeldantrages von Frank T. durch die Bezirksaufsicht der Senatsinnenverwaltung habe ergeben, dass Leistungen der Berliner Tafel nicht auf das Wohngeld anzurechnen sind, erklärten Tafel und Bezirksamt nun. Da die Ausgabe der Lebensmittel durch die Tafel gegen einen symbolischen Betrag erfolge, würden diese nicht als Spenden gelten.
„Die Berliner Tafel finanziert sich ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Unsere Lebensmittelspenden sind immer nur eine freiwillige Unterstützung bedürftiger Menschen und dürfen niemals mit Sozialleistungen verrechnet werden“, sagte die Gründerin und Vorsitzende der Berliner Tafel e. V., Sabine Werth. Auch Bezirksbürgermeister Michael Grunst (Linke) und Stadträtin Katrin Framke (parteilos) betonten, dass Tafelleistungen nicht als staatliche Sozialleistungen angesehen werden dürften. Die Berliner Tafel unterstützt seit 26 Jahren ehrenamtlich Menschen mit Lebensmitteln.
Bundesrecht ändern
Dennoch bestehe weiter politischer Handlungsbedarf. „Wir sind uns mit der Berliner Tafel einig, dass grundsätzlich keine Lebensmittelspenden gegengerechnet werden sollten, egal, ob sie gegen einen symbolischen Betrag abgegeben werden oder nicht“, erklärten beide Politiker. Deshalb sei eine bundesrechtliche Änderung erforderlich.
Weiter hieß es in der gemeinsamen Erklärung, dass im Falle von Frank T. das Bezirksamt sich erstmalig entschieden habe, einem Antragsteller die Leistungen der Tafel im Wohngeldantrag anzurechnen. Die Bezirksaufsicht teile die Einschätzung des Rechtsamtes in Lichtenberg, dass ohne die Anrechnung der Tafel-Zuwendungen der Student keinen Anspruch auf Wohngeld gehabt hätte.
Die zuständige Wohngeldstelle, die diese Anrechnung vorgenommen hatte, habe im Rahmen ihrer „Ermessensausübung“ und auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wissenstandes gehandelt. Dass Lebensmittel gegen einen symbolischen Betrag abgegeben werden, sei der zuständigen Wohngeldstelle bei Erlass des Bescheides nicht bekannt gewesen. Es habe sich zudem um einen Einzelfall gehandelt. Die Senatsinnenverwaltung halte deshalb bezirksaufsichtliche Maßnahmen zur Korrektur der Entscheidung weder für erforderlich noch für geboten. Das bedeute auch, dass der Antragssteller das gezahlte Wohngeld nicht erstatten muss, teilten Bezirksamt und Tafel weiter mit. (epd)
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