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Europäischer Gerichtshof: Schlechte Luft in Deutschland

Luxemburg (afp/dpa) — Die Bundesrepublik hat die EG-Vorschriften über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Schwebestaub und den Bleigehalt der Luft nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt. Zu diesem Schluß kam gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Eine Klage der EG-Kommission gegen die Bonner Umweltpolitik hatte zu dem Verfahren in Luxemburg geführt. Bei dem Streit geht es um zwei Richtlinien der EG zur maximal zulässigen Konzentration von Schwefeldioxid, Schwebestaub und Blei in der Luft. Für diese Bestimmungen hätten bis Ende 1982 respektive 1984 zwingende nationale Regelungen erlassen werden müssen.

Die Bundesregierung argumentierte, daß sich der angestrebte Schutz bereits aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dessen Durchführungsbestimmungen ergeben. Das höchste Gericht der EG übernahm jedoch das Argument Brüssels, daß die nationale Regelung nicht den für die angestrebte Rechtssicherheit erforderlichen zwingenden Charakter habe. Die Verwaltungsvorschrift TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) gelte darüberhinaus nur für bestimmte Industrieanlagen, während andere Verschmutzungsquellen — wie etwa ein hohes Verkehrsaufkommen, private Heizungen oder Umweltbelästigungen aus einem Nachbarstaat — außer Acht gelassen würden. (Aktenzeichen C-361/88 und C-59/89)

Das Bundesumweltministerium kündigte an, es werde den formalen Bedenken des Europäischen Gerichtshofes „umgehend“ Rechnung tragen. Gleichzeitg versicherte die Behörde, daß die EG-Grenzwerte der Luftqualität seit Jahren in den alten Bundesländern eingehalten würden.

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