EuGH stärkt Schutz für Flüchtlinge: Keine Abschiebung in die Willkür

Der EuGH hat macht es Flüchtlingen leichter, Schutz in Europa zu finden. Nicht um die Konfliktintensität gehe es, sondern darum, ob Rückkehrer gefährdet seien.

Ankommende Flüchtlinge, unter anderem aus Guinea, bei Teneriffa (Archivbild). Bild: dpa

LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Regeln für die Aufnahme von Menschen konkretisiert, die ihre Heimat wegen gewaltsamer Konflikte verlassen haben.

Solche „innerstaatlichen bewaffneten Konflikte“ lägen bereits dann vor, wenn reguläre Streitkräfte eines Staates „auf eine bewaffnete Gruppe treffen“ oder sich solche Gruppen bekämpfen, entschied der EuGH in einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil. Demnach ist allein die individuelle Bedrohung und nicht die Intensität der Konflikte entscheidender Maßstab für die Gewährung des Schutzes für Flüchtlinge. (Az. C-285/12)

Das Gericht stärkte damit den Schutz von Menschen, die zwar nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können, die laut Urteil aber „stichhaltige Gründe“ dafür vorbringen, dass ihr Leben in ihrem Herkunftsstaat wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedroht ist.

Dieser sogenannte subsidiäre Schutz muss dem Gerichtshof zufolge dann gewährt werden, wenn die „willkürliche Gewalt“ so groß ist, dass dem Flüchtling „allein durch seine Anwesenheit im betreffenden Gebiet“ eine ernsthafte Gefahr droht.

Der EuGH führte dazu nun aus, dass das Völkerrecht solch einen Begriff nicht kennt und dort auch keine Regelung des subsidiären Schutzes vorgesehen ist. Das Gericht habe deshalb die Voraussetzungen für solch einen Schutz selbst bestimmen können.

Die Entscheidung erging im Fall eines Mannes aus dem westafrikanischen Guinea, der 2008 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dies war ihm mit der Begründung verweigert worden, weil die Behörde in Guinea keinen „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ im Sinne des humanitären Völkerrechts sah. Diese Beurteilung ist nach dem neuen Urteil nicht mehr relevant. Stattdessen muss beurteilt werden, ob der Mann bei einer Rückkehr gefährdet wäre.

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