Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Privates Kopieren ist kein Verbrechen
Das Recht auf eine digitale Privatkopie bei CDs bleibt erhalten. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Eine Klage der Musikindustrie wurde abgelehnt.
Private Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken - zum Beispiel von Büchern oder Schallplatten - sind schon seit langem zulässig. Dies regelt das Urheberrechtsgesetz in Paragraph 53. Voraussetzung ist, dass die Kopie nicht Erwerbszwecken dient.
Mehrere Plattenfirmen sahen darin jetzt einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf Eigentum. Sie führten die massiven Einbrüche beim Plattenverkauf auch darauf zurück, dass von CDs mit Hilfe von CD-Brennern Kopien in faktisch gleichbleibender Qualität möglich sind. Das sei früher nicht so gewesen, als Vinyl-Platten auf Cassette aufgenommen wurden.
Die Richter erklärten die Verfassungsbeschwerde nun aber für unzulässig, ohne in der Sache zu entscheiden. Gegen neue gesetzliche Regelungen muss die Verfassungsklage nämlich binnen eines Jahres erhoben werden. Diese Frist hätten die Plattenfirmen nicht eingehalten, so die Richter.
Nach Ansicht der Kläger begann die Frist erst im Januar 2008 zu laufen. Damals war eine Regelung in Kraft getreten, die es verbot, den Kopierschutz von CDs zu umgehen.
Die Richter stellten aber auf die vorige Urheberrechts-Reform ab. Im Jahr 2003 hatte der Bundestag klargestellt, dass auch digitale Privatkopien zulässig sind. Gegen diese Regelung hätte die Musikindustrie klagen müssen, auch wenn der Bundestag damals die Frage nach dem Kopierschutz offen ließ.
Ob das Recht auf digitale Privatkopien gegen das Grundgesetz verstößt, ist damit also noch nicht abschließend geklärt. Die Richter verweisen allerdings auf den "weiten Gestaltungsraum" des Gesetzgebers - was die Musikindustrie nicht zu weiteren Klagen ermutigen dürfte.
Az.: 1 BvR 3479/08
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