in kürze TRENNUNGSKINDER: Entscheidung ab 14
Erst ab dem 14. Lebensjahr muss der Richter dem Wunsch eines Scheidungskindes entsprechen, bei welchem Elternteil es künftig leben will. Diese Altersgrenze, die als allgemeiner Richtwert gelten soll,legte das OLG Zweibrücken fest. (Az.: 6 UF 73/99) (ap)
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