VERFASSUNGSGERICHT URTEILT : Entschädigung für DDR-Heimkinder möglich
BERLIN epd | Wer als Kind oder Jugendlicher zwangsweise in DDR-Kinderheimen leben musste, hat unter Umständen Anspruch auf Rehabilitation und Entschädigungsleistungen. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied, sind auch bei einem rechtswidrigen Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens Rehabilitationsleistungen möglich. Der Nachweis einer politischen Verfolgung sei hier nicht immer erforderlich.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger angegeben, von 1961 bis 1967 zwangsweise in mehreren DDR-Kinderheimen untergebracht worden zu sein. Dabei wurden ihm „Fehlverhaltensweisen wie Rohheitsdelikte gegenüber Kindern und Wutausbrüche“ vorgeworfen, weshalb er bis 1972 in mehreren Sonderheimen saß. Die Unterbringungen seien einer gezielten Freiheitsentziehung gleichzusetzen, so der Beschwerdeführer. Die vorherigen Instanzen hatten die Rehabilitation des Mannes abgelehnt. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch anders und verwiesen den Fall wieder an das Oberlandesgericht zurück.