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Einzelfallprüfung bei UnterhaltsrechtSchluss mit 08/15

Alleinerziehende müssen künftig schneller eine Vollzeitstelle annehmen, entscheidet der Bundesgerichtshof. Entscheidend, so die Richter, seien aber die Umstände im Einzelfall.

Keine Scheidung ist wie die andere - darum wird auch das Unterhaltsrecht von Fall zu Fall beurteilt. Bild: ap

Wie schnell eine geschiedene Mutter wieder ganztags arbeiten muss, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies erklärte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH). In einer Grundsatzentscheidung zum neuen Unterhaltsrecht lehnte das oberste Zivilgericht die Entstehung neuer schematischer Lösungen ab (Az.: XII ZR 74/08). Bis 2008 galt die von den Gerichten entwickelte Faustformel: Bis zum 8. Lebensjahr des Kindes muss die geschiedene Mutter gar nicht arbeiten, bis zum 15. Lebensjahr nur Teilzeit. Dieses sogenannte 08/15-Modell ist nun endgültig passé.

Zu prüfen hatte der BGH den Fall einer geschiedenen Studienrätin, deren Sohn acht Jahre alt ist und nach der Schule bis 16 Uhr in einem Hort betreut wird. Der Vater, ein angestellter Computerspezialist, verlangte von seiner Exfrau, dass sie wieder ganztags arbeitet. Er wollte künftig neben dem Unterhalt für das Kind keinen Betreuungsunterhalt mehr für die Mutter bezahlen. Die Lehrerin wiederum möchte weiter nur 70 Prozent arbeiten, weil das Kind chronisches Asthma habe. Der Anwalt des Mannes hielt das für übertrieben, das Kind habe bloß "gelegentliche Bronchitis". Die Mutter könne ganztags arbeiten, denn sie müsse für das Kind abends lediglich "eine Kartoffel mehr in den Topf werfen". Der Anwalt der Frau sagte, so viel Ignoranz mache ihn zornig.

Der BGH entschied den Fall am Mittwoch nicht und verwies ihn zurück ans Berliner Kammergericht, das die Klage des Mannes im letzten Sommer abgelehnt hatte. Der BGH kritisierte, dass die Berliner Richter zu sehr auf das Alter des Kindes geachtet und zu wenig die Umstände des Einzelfalles aufgeklärt hatten. In einer neuen Verhandlung muss nun geprüft werden, wie schwer die Krankheit des Sohnes wirklich ist und ob in seinem Hort eine Hausaufgabenbetreuung angeboten wird.

Der 12. Zivilsenat des BGH, dem drei Frauen und zwei Männer angehören, gab außerdem zu bedenken, dass eine geschiedene Mutter auch bei perfekter Hortbetreuung und einem gesunden Kind überlastet sein könne, wenn sie neben der abendlichen Erziehung noch Vollzeit arbeiten muss. Ähnlich hatte der BGH im Vorjahr schon im Fall einer nichtehelichen Mutter argumentiert.

Seit Januar 2008 gilt das neue Unterhaltsrecht, das von Geschiedenen grundsätzlich mehr Eigenverantwortung fordert. Nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes dürfen geschiedene Mütter (oder Väter) zu Hause bleiben, um das Kind zu erziehen.

Wenn das Kind älter als drei Jahre ist, muss laut Gesetz geprüft werden, was billig ("angemessen") ist. Bei der kindbezogenen Billigkeit kommt es auf die örtlichen Möglichkeiten der Kindesbetreuung, aber auch auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes an. Außerdem muss die elternbezogene Billigkeit geprüft werden. Wenn in der Beziehung das klassische Hausfrauenmodell vereinbart war, kann die Frau auch nach der Scheidung länger zu Hause bleiben. Dass diese Überlegung auch für nichtverheiratete Paare gilt, hat der BGH schon voriges Jahr entschieden.

Damals erklärte der BGH auch, dass die Mutter nach dem dritten Geburtstag des Kindes nicht abrupt wieder ganztags arbeiten muss, sondern erst einmal mit einer Teilzeittätigkeit beginnen kann. Damals hatte der BGH offen gelassen, ob es nun ein neues Altersphasenmodell im Stile der 08/15-Formel geben kann. Am Mittwoch hat er dieser Möglichkeit eine deutliche Absage erteilt. Es komme jeweils auf den Einzelfall an. "Das macht den Gerichten zwar mehr Arbeit," sagte die Vorsitzende Richterin Meo-Micaela Hahne, "aber diese Einzelfallgerechtigkeit ist jede Mühe wert."

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6 Kommentare

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  • LP
    Ludwig Paul Häußner

    BGH ingoriert Artikel 6 unseres Grundgesetzes

     

    Der Artikel 6 GG lautet:

     

    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

    (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

    (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

    (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

    (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

     

    Kinder brauchen ein Einkommen und insbesondere allein erziehende Mütter, die die Erziehungsarbeit leisten. Doch dafür gibt es keinen Marktwert. Erziehungsarbeit bzw. Elternarbeit kann nicht bezahlt, sondern nur ermöglicht werden.

     

    Leider sehen wir Kinder im Unterhalts- und Steuerrecht lediglich als Privatangelegenheit an. Doch was ist das für eine Gesellschaft, die arm an Kindern ist, weil Kinderreichtum das größte Armutsrisiko darstellt?

     

    Aus diesem Grunde ist es überfällig, dass sich das Bundesverfassungsgericht dieser Problematik annimmt und ein neues Grundrecht auf Einkommen schöpft.

     

    Kinder und Mütter brauchen ein Recht auf ein bedingungsloses Grundeinkommen, damit der Artikel 6 GG nicht täglich Verfassungsbruch erleidet.

     

    Die Petition der Tagesmutter, Susanne Wiest, an den Deutschen Bundestag für ein bedingungsloses Grundeinkommen hat ja über 50.000 MitzeichnerInnen erhalten. Es ist zu hoffen, dass alle allein erziehenden Mütter sich für ein bedingungsloses Grundeinkommen engagieren.

     

    Ludwig Paul Häußner, Karlsruhe

  • EE
    Ein erster Schritt in die richtige Richtung!

    Die meisten Alleinerziehenden sind

     

    alleinerziehenwollend.

  • LP
    Ludwig Paul Häußner

    BGH ingoriert Artikel 6 unseres Grundgesetzes

     

    Der Artikel 6 GG lautet:

     

    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

    (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

    (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

    (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

    (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

     

    Kinder brauchen ein Einkommen und insbesondere allein erziehende Mütter, die die Erziehungsarbeit leisten. Doch dafür gibt es keinen Marktwert. Erziehungsarbeit bzw. Elternarbeit kann nicht bezahlt, sondern nur ermöglicht werden.

     

    Leider sehen wir Kinder im Unterhalts- und Steuerrecht lediglich als Privatangelegenheit an. Doch was ist das für eine Gesellschaft, die arm an Kindern ist, weil Kinderreichtum das größte Armutsrisiko darstellt?

     

    Aus diesem Grunde ist es überfällig, dass sich das Bundesverfassungsgericht dieser Problematik annimmt und ein neues Grundrecht auf Einkommen schöpft.

     

    Kinder und Mütter brauchen ein Recht auf ein bedingungsloses Grundeinkommen, damit der Artikel 6 GG nicht täglich Verfassungsbruch erleidet.

     

    Die Petition der Tagesmutter, Susanne Wiest, an den Deutschen Bundestag für ein bedingungsloses Grundeinkommen hat ja über 50.000 MitzeichnerInnen erhalten. Es ist zu hoffen, dass alle allein erziehenden Mütter sich für ein bedingungsloses Grundeinkommen engagieren.

     

    Ludwig Paul Häußner, Karlsruhe

  • EE
    Ein erster Schritt in die richtige Richtung!

    Die meisten Alleinerziehenden sind

     

    alleinerziehenwollend.

  • LP
    Ludwig Paul Häußner

    BGH ingoriert Artikel 6 unseres Grundgesetzes

     

    Der Artikel 6 GG lautet:

     

    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

    (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

    (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

    (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

    (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

     

    Kinder brauchen ein Einkommen und insbesondere allein erziehende Mütter, die die Erziehungsarbeit leisten. Doch dafür gibt es keinen Marktwert. Erziehungsarbeit bzw. Elternarbeit kann nicht bezahlt, sondern nur ermöglicht werden.

     

    Leider sehen wir Kinder im Unterhalts- und Steuerrecht lediglich als Privatangelegenheit an. Doch was ist das für eine Gesellschaft, die arm an Kindern ist, weil Kinderreichtum das größte Armutsrisiko darstellt?

     

    Aus diesem Grunde ist es überfällig, dass sich das Bundesverfassungsgericht dieser Problematik annimmt und ein neues Grundrecht auf Einkommen schöpft.

     

    Kinder und Mütter brauchen ein Recht auf ein bedingungsloses Grundeinkommen, damit der Artikel 6 GG nicht täglich Verfassungsbruch erleidet.

     

    Die Petition der Tagesmutter, Susanne Wiest, an den Deutschen Bundestag für ein bedingungsloses Grundeinkommen hat ja über 50.000 MitzeichnerInnen erhalten. Es ist zu hoffen, dass alle allein erziehenden Mütter sich für ein bedingungsloses Grundeinkommen engagieren.

     

    Ludwig Paul Häußner, Karlsruhe

  • EE
    Ein erster Schritt in die richtige Richtung!

    Die meisten Alleinerziehenden sind

     

    alleinerziehenwollend.