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Miethai & Co.Einbauten

■ Rückbau & Entschädigung Von Eve Raatschen

Wer erhebliche Arbeit und Geld in die gemietete Wohnung steckt, tut gut daran, vorher mit dem Vermieter schriftliche Vereinbarungen darüber zu treffen, was damit nach dem Auszug geschehen soll. Zum einen ist bei baulichen Veränderungen, z. B. beim Einbau einer Heizung oder eines Bades, beim Neuverfliesen von Küche oder Bad sowieso die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Wird ohne diese Erlaubnis gebaut, so kann der Vermieter, wenn er ein besonderes Interesse daran hat, sogar während der Mietzeit die Entfernung der Einbauten verlangen.

Zum anderen gibt es ohne ausdrückliche Regelung am Ende der Mietzeit keine Garantie, daß die MieterIn für ihre Mühen auch nur einen Pfennig sieht. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen sämtliche Einbauten wieder entfernt werden – Kostenersatz gibt es keinen. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, NachmieterInnen zu suchen, die für die Investition etwas zahlen. Hat der Vermieter Interesse an den Einbauten, so kann er eine angemessene Entschädigung anbieten, deren Höhe sich nach dem Zeitwert richtet, und damit das Mitnehmen der Einbauten verhindern.

Hat er kein Interesse, so kann er auf den Ausbau bestehen, eine Entschädigung kann durch die MieterInnen nicht erzwungen werden. Eine Mustervereinbarung „Modernisierung durch Mieter“, herausgegeben vom Bundesjustizministerium, ist erhältlich beim Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Hier können Formulierungshilfen für Vereinbarungen mit dem Vermieter vor dem geplanten Einbau gewonnen werden.

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