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■ MIETRECHTEigenbedarfskündigung eingeschränkt

Karlsruhe (afp) — Die Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung von Wohnraum ist vom Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluß in den Fällen eingeschränkt worden, wenn im gleichen Haus eine andere baugleiche Wohnung frei wird. Wenn der Eigentümer diese Alternativwohnung wieder vermietet, kann er nicht mehr verlangen, daß ein im gleichen Haus wegen Eigenbedarfs gekündigter Mieter auszieht. (Aktenzeichen: 1 BvR 275/90). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts gab damit einer Familie recht, die von zwei Instanzen zur Räumung verurteilt worden war. Diese Urteile seien „willkürlich“ und verstießen gegen das Grundgesetz.

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