EGMR-Urteile zur Pressefreiheit: Caroline von Monaco zu Recht geknipst
Ein europäisches Gericht stärkt die deutsche Pressefreiheit: Ein Foto von Caroline von Monaco durfte gedruckt werden. Ebenso das Bild eines koksenden Schauspielers.
FREIBURG taz | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit zwei Urteilen die Pressefreiheit in Deutschland gestärkt. So durfte über die Verhaftung eines bekannten Schauspielers berichtet werden. Zudem dürfen Fotos mit Caroline von Monaco dann gezeigt werden, wenn sie Diskussionen von öffentlichem Interesse bebildern.
Im ersten Fall hatte die Bild-Zeitung über die Verhaftung des Schauspieler Bruno Eyron berichtet, der einst den RTL-Kommissar "Balko" darstellte. Eyron war 2004 auf dem Münchener Oktoberfest mit Kokain erwischt worden. Gegen den Bericht erwirkte Eyron ein Urteil, das dem Springer Verlag jede weitere Veröffentlichung des Artikels verbot. Das Recht Eyrons auf Achtung seines Privatlebens überwiege das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Alle deutschen Gerichte, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, bestätigten diese Linie.
Die Beschwerde des Springer Verlags in Straßburg hatte nun aber Erfolg. Die Pressefreiheit sei hier unverhältnismäßig eingeschränkt worden; die Verhaftung habe in der Öffentlichkeit stattgefunden, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten sie bestätigt. Die Berichterstattung sei korrekt, nicht reißerisch und nicht herabwürdigend gewesen.
Eyron sei ein bekannter Schauspieler (was das Hamburger Landgericht bestritten hatte); wenn ausgerechnet ein Kommissar-Darsteller mit Drogen erwischt werde, sei das von öffentlichem Interesse. Außerdem habe Balko mit zahlreichen Interviews früher selbst das Licht der Öffentlichkeit gesucht und darin auch ein früheres Drogendelikt eingeräumt. Der Axel Springer Verlag erhält nun rund 18.000 Euro Schadenersatz.
Die Entscheidung fiel mit 12 zu 5 Richterstimmen. Eine Minderheit der Richter hielt die Abwägung der deutschen Gerichte für korrekt. Das Urteil wird die Debatte neu anheizen, ob Straßburg sich bei widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu sehr in die Abwägung der nationalen Gerichte einmische.
Einstimmiges Urteil im Fall Caroline von Monaco
Dagegen bestätigte der Gerichtshof in einem zweiten Fall die deutsche Rechtsprechung. Caroline von Monaco hatte die Veröffentlichung von Bildern aus dem Skiurlaub beanstandet. Deutsche Gerichte hatten den Abdruck aber gebilligt, weil sie einen Artikel zur Krankheit von Carolines Vater, dem inzwischen verstorbenen Fürst Rainier von Monaco, begleiteten. Die Frage war: Sollte Caroline Ski fahren, während ihr Vater zu Hause leidet? Dies sei eine Debatte von gesellschaftlicher Relevanz, so die deutschen Gerichte. Die Prinzessin hielt dies für einen dürren Vorwand.
Der Gerichtshof billigte jedoch die deutsche Abwägung - auch weil in anderen Fällen der Abdruck von Caroline-Fotos verboten wurde, wenn sie nur der Unterhaltung dienten. Das Urteil fiel einstimmig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatte die 17-köpfige Große Kammer des Gerichtshofs entschieden.
2004 hatte das Straßburger Gericht Deutschland gerügt, weil Prominente in ihrem Privatleben nicht genügend vor Paparazzi geschützt werden. Der Bundesgerichtshof hatte daraufhin 2007 den Promischutz vor Pressefotografen verbessert. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies 2008 – murrend – akzeptiert.
Az. 39954/08 (Springer) Az. 40660/08 (Caroline)
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