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■ DokumentationWaffenstillstandsabkommen

1. Die Parteien vereinbaren die völlige Einstellung von Feindseligkeiten an allen Frontlinien, beginnend um 12.00 Uhr am 1. Januar 1995. Dieses Abkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von vier Monaten in Kraft; eine Verlängerung ist von einer weiteren Übereinkunft der Vertragsparteien abhängig.

2. Die Einstellung der Feindseligkeiten wird von der UNO- Friedenstruppe (Unprofor) mittels neuer Verbindungsausschüsse überwacht.

3. (...)

4. Die Einstellung von Feindseligkeiten umfaßt die folgenden Maßnahmen:

a) eine Truppenentflechtung auf gemeinsam vereinbarte Positionen und die Stationierung von Unprofor-Einheiten zur Beobachtung. Dazu gehört auch, daß diese zwischen den Fronten Position beziehen.

b) Die Vertragsparteien haben vereinbart, auf den Einsatz jeglicher Sprengmunition ebenso zu verzichten wie auf den Einsatz entsprechender Waffen. Des weiteren werden sofort Gespräche über die Modalitäten eines Abzugs schwerer Waffen ab einem Kaliber 12,7 Millimeter sowie über die Unprofor-Überwachung dieses Abzugs beginnen.

5. Für Unprofor und andere Vertreter internationaler Organisationen, insbesondere für das UNO-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) muß die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sein, damit diese das Abkommen sowie die Einhaltung der Menschenrechte überwachen und humanitäre Hilfe bereitstellen können. Die Parteien verplichten sich, das Sicherheitsbedürfnis von Unprofor und vergleichbaren internationalen Vertretern voll zu respektieren.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren die volle und sofortige Einhaltung aller bereits bestehenden Abkommen. Dazu gehören das Abkommen über den Flughafen von Sarajevo vom 5. Juni 1992, das Abkommen über Srebrenica vom 24. April 1993, das Abkommen über Srebrenica und Zepa vom 8. Mai 1993, das Abkommen über die Entmilitarisierung des Bergs Igman vom 14. August 1993 ... (und vier weitere Abkommen, d.Red.)

7. Die Vertragsparteien versichern ihre Mithilfe bei der Wiederherstellung von Einrichtungen der Infrastruktur und von gemeinsamen wirtschaftlichen Aktivitäten mit dem Ziel, das Alltagsleben in allen Landesteilen und insbesondere in den Schutzzonen wieder zu normalisieren.

8. Die Vertragsparteien vereinbaren, an allen Bemühungen zur Freilassung von Personen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt in Gefangenschaft gerieten, gleichzeitig und kontinuierlich mitzuwirken. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung sämtlicher Informationen über vermißte Personen.

9. Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit mit Unprofor bei der Überwachung des Abzugs aller ausländischen Truppen. Unprofor wird diese besondere Aufgabe auf der Grundlage dieser Vereinbarung gemeinsam mit den Parteien und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen und Erklärungen des Sicherheitsrats übernehmen. (Von der Redaktion gekürzt)

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