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■ DokumentationGrundgesetz anbei

Zu einem „Hintergrundgespräch“ hatte Innensenator Ralf Borttscheller (CDU) am Donnerstag abend die Bremer Presse in seinen Amtssitz an der Contrescarpe geladen – bis auf die taz. Anwesend waren Weser-Kurier, Bremer Nachrichten, Radio Bremen, Bild-Zeitung und die Nordsee-Zeitung aus Bremerhaven. Der taz-Redakteur Dirk Asendorpf, der Wind von dem Termin bekommen hatte, wurde noch im Foyer abgefangen und wenig freundlich vor die Tür komplimentiert. „Ich gehe auch nicht zu Parties, zu denen ich nicht eingeladen werde“, erklärte Borttscheller anschließend seiner kleinen geladenen Runde. Und auf den Protest eines Kollegen gegen den Ausschluß der taz begründete er seine Entscheidung mit dem selbstherrlichen Satz: „Ein bestimmter Kreis ist mir wichtiger als ein anderer.“

In Bremen ist dies für die taz ein bisher einmaliger Vorgang. In anderen Bundesländern ist sie in vergleichbaren Situationen jedoch bereits mit Erfolg politisch oder gerichtlich gegen ihren Ausschluß von Pressekonferenzen und Hintergrundgesprächen vorgegangen. Auf Rat ihres Berliner Anwalts hat die taz-Bremen deshalb gestern den folgenden Brief an Innensenator Borttscheller geschickt:

Sehr geehrter Herr Innensenator,

ich darf Sie höchst vorsorglich über folgenden Vorfall unterrichten: Am 21.12.1995 hatten Sie zu einem Hintergrundgespräch zur Lage der Innenpolitik im Land Bremen eingeladen und dabei vergessen, die taz-Bremen hinzuzubitten. Mir war aber der Termin bekanntgeworden, daher wollte ich ihn wahrnehmen. Bevor ich nun Ihren Ausführungen zu lauschen Gelegenheit erhalten hatte, mußte ich das Foyer ihres Amtssitzes durchqueren, woselbst ich von Ihrem Pressesprecher, Herrn Stefan Luft, am weiteren Vordringen gehindert und des Hauses verwiesen wurde.

Sie sind noch neu im Amte und möglicherweise mit den Einzelheiten der sich aus Ihrem Ihnen so überraschend zugewachsenen Amt ergebenden Rechtspflichten noch nicht vertraut. Ich erlaube mir daher, Sie darauf hinzuweisen, daß Sie als öffentliche Verwaltung und auch als Behördenspitze die Verpflichtung haben, die Presse in angemessener Weise zu informieren. Aus Artikel 5 und 3 unseres Grundgesetzes wie auch aus §4 des Bremischen Landespressegesetzes ergibt sich dabei die Verpflichtung, die Presse unbeschadet Ihres Gutdünkens und unbeschadet Ihrer Wertschätzung für die einzelnen Medien in gleicher Weise an Ihren Auskünften und Erleuchtungen teilhaben zu lassen. Die taz wurde bereits einmal von dem Berliner Polizeipräsidenten von der Teilhabe an Hintergrundgesprächen zwischen Polizeipräsident und Presse ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat rechtskräftig festgestellt, daß der damalige Polizeipräsident rechtswidrig handelte und die taz an dem Treffen beteiligen mußte. Verschiedene andere Versuche von Behördenvertretern oder Angehörigen der Exekutive, die taz als „mißliebiges Presseorgan“ auszuschließen, sind ebenfalls von Gerichten für rechtswidrig gehalten worden.

Da die erste Ausschließung meiner Person von einem Hintergrundgespräch besorgen läßt, daß Sie sich als unbelehrbar erweisen und auch zukünftig unsere Teilhaberechte an Ihren Veranstaltungen verletzen wollen, habe ich Sie daher aufzufordern, zur Vermeidung entsprechender rechtlicher Maßnahmen unsererseits bis zum 15. Januar 1996 hier bei uns eingehend zu erklären, daß Sie uns zukünftig zu vergleichbaren Veranstaltungen, Hintergrundgesprächen und Pressekonferenzen einladen und unsere Anwesenheit auch gestatten.

Mit freundlicher Hochachtung Dirk Asendorpf

P.S.: Grundgesetz anbei

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