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■ DiebstahlKeine Kündigung

Frankfurt/M. (dpa) – Ein Diebstahl in einem Betrieb berechtigt den Arbeitgeber nicht ohne weiteres dazu, dem Täter fristlos zu kündigen. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Az: 3 Sa 1716/93). Ein schwerbehinderter Angestellter eines Baumarktes hatte eine Holztür gestohlen.

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