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Archiv-Artikel

Die Männer des Senates

Muss der Senat einen gewählten Bezirksamtsleiter ernennen? Das Hamburgische Verfassungsgericht verhandelt über den Fall Hornauer, nicht aber über dessen Person

Der Name des Mannes, um den es geht, fällt an diesem Vormittag kaum. Denn Verfassungsgerichtspräsident Wilhelm Rapp hat vorab betont, dass nicht das berufliche Schicksal von Ex-Bezirksamtsleiter Uwe Hornauer (SPD) zur Verhandlung steht, sondern allein die Auslegung einer Norm. Das Hamburgische Verfassungsgericht verhandelte gestern über die Frage, ob der Senat einen von der Bezirksversammlung gewählten Bezirksamtsleiter ernennen muss oder ihn, wie voriges Jahr im Fall Hornauer in Altona geschehen, trotz der Entscheidung des Bezirksparlamentes ablehnen darf.

Hornauer, seit 1996 Bezirksbürgermeister in Altona, hatte sich 2002 erneut um die Stelle beworben. Nachdem sich die Bezirksversammlung für ihn ausgesprochen hatte, lehnte der Hamburger Senat seine Wiederberufung ab. Inzwischen wurde Hinnerk Fock (FDP) zum Nachfolger Hornauers gewählt.

Das Gericht will seine Entscheidung darüber, ob Schwarz-Schill rechtmäßig gehandelt hat, erst im Dezember verkünden. Schon gestern aber deutete sich an, wie diese ausfallen wird. Zwar erklärte Rapp, dass Senat und Bezirksversammlung bei der Wahl eines Bezirksamtsleiters jeweils eigene Rechte haben und das Gericht „nach den bisherigen Überlegungen eine gewisse Gleichgewichtigkeit sieht“. Dennoch spreche einiges dafür, dass dem Senat gesetzlich ein „relativ hohes Maß an Kompetenz bei der Bestellung des Bezirksamtsleiters eingeräumt werden sollte“. Soll heißen: Der Senat hatte das Recht, die Ernennung von Hornauer zu verweigern. Denn die Bezirksversammlung, führte Rapp aus, sei kein autonomes Gemeindeparlament, sondern Teil der Hamburgischen Verwaltung. Und die unterliege nun einmal der Regentschaft des Senates.

Auch dessen Vertreter, Justizstaatsrat Henning Horstmann, sagte, dass ein Bezirksamtsleiter „nicht nur ein Mann der Bezirksversammlung ist, sondern auch ein Mann des Senates“. Auf Nachfrage räumte er ein, dass der Senat einen gewählten Kandidaten aber nicht ohne Grund, sondern nur nach „sachgerechten Kriterien“ ablehnen darf. Diese müssten dem Bewerber gegenüber mitgeteilt werden.

Und hier kam dann doch wieder der Name von Uwe Hornauer ins Spiel. Denn in dessen Fall, so Gerichtspräsident Rapp, „ist das nicht passiert“. ELKE SPANNER