: Die Ehe beim Namen nennen
■ Bundesverfassungsgericht entscheidet den alten Streit um den gemeinsamen Familiennamen in der Ehe
Berlin (dpa/taz) - Der alte Streit um den gemeinsamen Familiennamen in der Ehe ist gestern durch einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entschieden worden. Danach ist die Verpflichtung eines Ehepaares, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Ehepartners, der seinen Geburtsnamen bei der Eheschließung aufgeben muß. Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht zwei Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Tübingen zurückgewiesen, das die Regelung für verfassungswidrig gehalten hatte, weil ein Ehepartner seinen Geburtsnamen und die damit verbundene „Identifikationsmöglichkeit“ aufgeben müsse. Nach Ansicht der Tübinger RichterInnen erfordern weder der besondere Schutz der Ehe und Familie noch das „Wesen der Ehe“ einen gemeinsamen Namen, den auch die Kinder tragen müssen. Auch die gesetzliche Möglichkeit, den Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen, sei unbe friedigend, da nur der gemeinsame Familienname der rechtmäßige Ehename ist. Das Bundesverfassungsgericht vertritt dagegen die Auffassung, ein gemeinsamer Ehename sei geeignet und erforderlich, „die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder auch äußerlich sichtbar zu machen“. Dies sei keine unzumutbare Belastung des Ehepartners, der seinen Geburtsnamen nicht mehr als alleinigen Namen führen darf. Die mit dem Geburtsnamen verbundene Identität werde nicht beeinträchtigt, zumal die Möglichkeit des Doppelnamens bestehe. Die Regelung gilt nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts auch für KünstlerInnen, die ihren populären Geburtsnamen beibehalten. Standesamtlich müssen auch sie einen gemeinsamen Ehenamen führen. Im übrigen sehe das deutsche Namensrecht keine „starre Namensführungspflicht“ vor. Somit steht es jedem frei, sich auch nach der Eheschließung weiter beim Geburtsnamen nennen zu lassen, solange die Identität der Person feststeht. Kathrin Elsner
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