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Die "Bergpredigt des Datenschutzes"...

Die „Bergpredigt des Datenschutzes“ - so schwärmten damals Kommentatoren - hätten die acht Bundesverfassungsrichter des ersten Senats 1983 gehalten. Sie sprachen damit ein vernichtendes Urteil über die geplante Volkszählung. Sie hatten das Recht jedes Einzelnen auf „informationelle Selbstbestimmung“ festgeschrieben und erzeugten schließlich Druck auf den Gesetzgeber. Der sollte, so bald wie möglich, in speziellen Gesetzen festlegen, welche Informationen über die BürgerInnen der Staat wann und wie erheben, speichern und verarbeiten darf und welche Ansprüche auf Einsicht, Korrektur und Löschung die Betroffenen haben. Nach Artikel 20 Grundgesetz muß der Staat nämlich jede seiner Handlungen auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen können. Diese Grundlage soll aber nicht nur ermächtigen. Sie soll vor allem staatliche Eingriffe begrenzen. Und dies bedeutet: So bestimmt wie nötig, so klar wie möglich zulässiges Handeln des Staates von unzulässigem trennen und die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich halten: Selbstverständlichkeiten also, an die bisher in bezug auf den Datenschutz nur noch nicht von höchster gerichtlicher Stelle erinnert worden war. Selbstverständlichkeiten, die das Bonner Koalitionspaket „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes“ nicht berücksichtigt. Obwohl heftig umstritten und von Datenschützern massiv kritisiert, haben die Entwürfe für ein Bundesverfassungsschutz-, ein MAD-, ein BND-, ein Bundesdatenschutz- und ein geändertes Verwaltungsverfahrensgesetz bereits die erste Lesung im Bundestag passiert. Nun stehen sie in den Ausschüssen zur Beratung an. Die Koaltion will die Gesetze noch in dieser Legislaturperiode durchdrücken.

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