: Die Bayern und ihre „Altfälle“
Da das bayerische Innenministerium eine Vereinbarung des Bundestages zu spät umsetzte, erhält Reza Motorie, Asylbewerber aus dem Iran, keine Aufenthaltsbefugnis ■ Von Julia Albrecht
Berlin (taz) – Reza Motorie hat Pech. Er wohnt in Bayern, und dort gilt nicht, was der Bundestag zur Regelung der sogenannten „Altfälle“ im Dezember letzten Jahres beschlossen hat. „Altfälle“, so der Asylkompromiß, sollen eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn sie ihren – länger als zwei Jahre anhängigen – Asylantrag zwischen dem 1. Juni und dem 31. August zurückziehen und aus einem Land stammen, dessen Anerkennungsquote über 30 Prozent liegt. Ein solches Land ist der Iran, aus dem Reza Motorie kommt.
Das bayerische Innenministerium hat die Vereinbarung zu spät umgesetzt. Erst am 29.6.1993 verbreitete es per Schreiben die „Altfallregelung für Asylbewerber“. Dadurch erfuhren in Bayern sämtliche Behörden und Betroffenen erst 29 Tage später von einer Regelung, deren Anwendung schon in Kraft war – nämlich seit dem 1.Juni. Schuld an der Verspätung ist allerdings nicht allein Bayern, wo „es gewisse Umsetzungsschwierigkeiten in der Verwaltung gab“, wie Regierungsdirektor Heinz Grunwald vom bayerischen Innenministerium sagt. Erst Ende Mai stimmte der Bundesrat der „Altfallregelung“ zu, und erst am 1. Juni (dem Stichtag) verbreitete das Bundesinnenministerium „das Einvernehmen an die Länder, so daß diese die Regelung in eigene Erlasse umsetzen konnten“.
Im Fall von Reza Motorie ist die Benachteiligung offensichtlich. Wäre er rechtzeitig über die neue Regelung informiert worden, hätte er bereits am 1. Juni sein Asylbegehren niedergeschlagen und eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Wegen der Verspätung des bayerischen Innenministeriums allerdings mußte Reza Motorie am 14.Juni einen Verwaltungsgerichtstermin wahrnehmen, bei dem sein Asylbegehren endgültig abgelehnt wurde. Da mit dieser Entscheidung sein Asylverfahren als abgeschlossen gilt, ist er – offiziell – nicht mehr berechtigt, die „Altfallregelung“ in Anspruch zu nehmen – und muß nun mit einer Abschiebung in den Iran rechnen.
Diesen Nachteil bedauert das Bundesinnenministerium zwar, bemerkt aber lakonisch: „Wie jede Stichtagsregelung kann auch diese zur Folge haben, daß sich in Einzelfällen Personen ungleich behandelt fühlen, wenn sie nicht zu den begünstigten Personen zählen.“
Damit verkennt das Ministerium aber den entscheidenden Punkt. Reza Motorie ist nicht deshalb benachteiligt, weil er nicht unter die Stichtagsregelung fiele, sondern einzig wegen der verspäteten Umsetzung. Nun fordert Motories Anwalt Michael Koch vom zuständigen Landratsamt in Schweinfurt für seinen Mandanten eine Aufenthaltsbefugnis, auch wenn sein Verfahren bereits abgeschlossen ist. Dort, in Schweinfurt, mag man sich zu dem Sachverhalt nicht näher äußern. Ohne entsprechende Weisung aus der Bayerischen Staatskanzlei sei man nicht befugt zu entscheiden.
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