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■ GesundheitsreformDie 3. Stufe der Reform

Die 3. Stufe der Gesundheitsreform besteht aus zwei Gesetzen: dem „1. und 2. Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (1. und 2. NOG). Das 1. NOG erschwert den Krankenkassen die Anhebung der Beiträge. Kern des 2. NOG, das am 29. Januar im Bundestag beschlossen werden soll, ist die Umwandlung von bestimmten Pflicht- in sogenannte Gestaltungsleistungen. Die Kassen können künftig selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie bestimmte Leistungen anbieten. Das betrifft: häusliche Krankenpflege, Fahrkosten, Kuren, Heilmittel (Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie, Injektionen etc.), die wie bisher von Arbeitgebern und -nehmern finanziert werden. Dagegen sollen Leistungen für Hilfsmittel (Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfe) und für die Prävention allein von den Versicherten getragen werden.

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