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Der Bundesgerichtshof zum genetischen Fingerabdruck

■ "Belastungswahrscheinlichkeiten"

„Belastungswahrscheinlichkeiten“

Karlsruhe (dpa) — Der sogenannte genetische Fingerabdruck darf bei der Überführung von Straftätern nicht als ausschließliches Beweismittel verwendet werden. Mit diesem Urteil hob der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Hannover auf, das aufgrund einer Gen-Analyse einen Angeklagten wegen Vergewaltigung zu drei Jahren Haft verurteilt hatte. Das Gericht hätte beachten müssen, daß die DNA-Analyse lediglich eine „statistische Aussage“ enthalte und deshalb weitere Indizien bei der Feststellung der Täterschaft herangezogen werden müßten. Beim Opfer gefundene Spermien waren in einer DNA-Analyse mit einer Blutprobe des Angeklagten verglichen worden. Das Gutachten hatte eine „Wahrscheinlichkeit von 99,986 Prozent“ festgestellt, daß die Spermien vom Angeklagten stammten. Bei der Verurteilung stützte sich das Landgericht ausschließlich auf dieses Gutachten. Nach Ansicht des 5. BGH- Strafsenats darf zwar der genetische Fingerabdruck zur Feststellung des Täters verwendet werden. Jedoch sei „im Hinblick auf kritische Stimmen über die mangelnde wissenschaftliche Absicherung“ der DNA-Analyse dieser nur ein begrenzter Beweiswert zuzuerkennen. Die „statistische Belastungswahrscheinlichkeit“ könne nicht mit der konkreten Belastung des Angeklagten gleichgesetzt werden. So kämen zum Beispiel im vorliegenden Fall von 250.000 männlichen Einwohnern Hannovers 35 als mögliche Täter in Betracht.

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