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Deine gute Nachbarin

■ Gericht lehnt Einspruch gegen Frauenhaus ab

Kassel/Eschwege (dpa) — Die Einrichtung eines Frauenhauses in einem Wohngebiet stellt nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft dar. In einem Eilverfahren gab der VGH in Kassel damit „grünes Licht“ für die Umwandlung eines ehemaligen Wohn- und Gaststättengebäudes im hessischen Eschwege in ein Frauenhaus. Gegen die Einrichtung des Frauenhauses hatten Nachbarn als Bürgerinitiative protestiert (Aktenzeichen: 3 TH 691/92).

Im Oktober 1991 hatte der Kreisausschuß des Werra-Meißner-Kreises dem Eschweger Verein „Frauen für Frauen“ eine Baugenehmigung für ein Frauenhaus erteilt. Dabei wurde keine „Belegungsdichte“ für das Gebäude festgelegt. Dagegen hatte im März ein Nachbar Widerspruch eingelegt, weil er fürchtete, daß das Haus zeitweise mit schutzsuchenden Frauen und Kindern „vollgepfercht“ werde.

Der VGH hielt es für nicht gerechtfertigt, im Interesse des Nachbarschutzes eine Belegungshöchstzahl festzulegen. Ein Frauenhaus sei eine „Anlage für soziale Zwecke“. Beeinträchtigungen seien aus Gründen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen.

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