: Das Wetter: Picknickrecht
§ 79 des Picknickverfassungsgesetzes (PickVG): Jeder Picknickteilnehmer hat das Recht, sich auf den Decken und Handtüchern anderer Picknickteilnehmer niederzulassen. Er darf dabei aber nicht mehr als 50 Prozent der Decken- oder Handtuchfläche einnehmen (vgl. BPG, NZA 70). Im Falle der Decken- oder Handtuchniederlassungsgrenzwertüberschreitung kann der Decken- oder Handtuchbesitzer die Unterlassung derartiger Unverschämtheiten – bei entsprechender Eilbedürftigkeit auch im Wege der einstweiligen Verscheuchung – faustrechtlich durchsetzen.
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