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DIE UNO LÄSST DIE FRIEDENSBEWEGUNG IM STICHGrünes Licht vom Sicherheitsrat

Die USA haben seit den Terroranschlägen vom 11. September immer wieder ihre Interpretation des Völkerrechts vorgetragen, wonach Artikel 51 der UNO-Charta ihnen das Recht zu militärischen Maßnahmen gebe, auch ohne eine ausdrückliche, vorherige formelle Ermächtigung durch den UNO-Sicherheitsrat zu erhalten. Dieses bis zum 11. September so deutlich nur von Israel reklamierte Recht auf eine quasi „präventive Selbstverteidigung“ ist zwar nach Meinung der überwältigenden Mehrheit der Völkerrechtler durch die UNO-Charta nicht abgedeckt. Dennoch hat sich die Interpretation Washingtons in den letzten vier Wochen zumindest auf der Ebene der UNO-Mitgliedsregierungen immer mehr durchgesetzt: angefangen von den sehr weit reichenden förmlichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und der Generalversammlung vom 12. September, über die Beschlüsse des Nato-Rates zur Anwendung von Artikel 5 bis zur Resolution des Sicherheitsrates vom 26. September. Vorläufiger Abschluss dieser Entwicklung ist die nachträgliche politische (wenn auch nicht förmliche) Billigung der Militärschläge durch den Sicherheitsrat in der Nacht zum Dienstag. Alle diese Resolutionen und Beschlüsse erfolgten einstimmig (bei Abwesenheit des Irak am 11. September). Man kann und darf natürlich auch Beschlüsse der beiden wichtigsten UNO-Gremien für falsch halten – und für einen Verstoß nicht nur gegen den Geist, sondern auch gegen den Buchstaben der UNO-Charta. Dennoch haben diese Beschlüsse und Resolutionen einen Präzedenzfall geschaffen.

Ein wesentlicher Pfeiler des 1945 mit der UNO-Charta begründeten Völkerrechts, der durch den Krieg der Nato gegen Jugoslawien bereits beschädigt wurde, ist ganz weggerissen worden. Die UNO als positiver Bezugspunkt für die Friedensbewegung und andere Kritiker von Militäreinsätzen, die Forderung, solche Militäreinsätze von einem Mandat des Sicherheitsrates abhängig zu machen – all dies ist jetzt viel schwieriger geworden. Jetzt zeichnen sich zwei Optionen ab: eine rasche Weiterentwicklung des Völkerrechts im Konsens – oder Anarchie und Barbarei in den internationalen Beziehungen. ANDREAS ZUMACH

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