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D O K U M E N T A T I O N Anwälte gegen Verdachtsstrafrecht

■ Strafverteidigervereinigungen aus acht Bundesländern warnen vor einer Verschärfung des Demonstrationsrechts / Die taz dokumentiert die Erklärung der Anwälte in Auszügen

Die geforderte Ausweitung der Strafbarkeit der „Vermummung“ (wie übrigens auch schon die bestehende Regelung) ist mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Tatstrafrechts unvereinbar. Danach kann der Staat einen Strafanspruch gegenüber dem Bürger nur geltend machen bei Nachweis eines fremde Rechtsgüter schädigenden konkreten Verhaltens, dagegen nicht allein aufgrund einer (angenommenen) Gesinnung. Nur so sind staatlicher Willkür bei der Strafverfolgung Grenzen gesetzt. Das bloße Tragen einer bestimmten Bekleidung (Schals, Gesichtsmasken, Helme - letzteres auch als sog. „passive Bewaffnung“ strafbar) ist in diesem rechtsstaatlichen Sinn offensichtlich keine Tat. Die bloße Bestrafung wegen eines generellen Verdachts einer mit einem bestimmten Habitus in Verbindung stehenden Absicht fremdschädigenden Verhaltens (etwa Landfriedensbruch) ist rechtsstaatwidriges Verdachtsstrafrecht. Ebensowenig ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren die Annahme einer allgemeinen Bürgerpflicht bei Versammlungen, sich der Polizei erkennbar zu machen. Eine solche Annahme entspringt polizeistaatlichem Denken. Die Strafverteidigervereinigungen weisen darauf hin, daß die gegenwärtig fast ausschließlich diskutierte Ausweitung der Strafbarkeit der „Vermummung“ nur ein Bestandteil von zahlreichen von der Bundesregierung (zumeist mit Einverständnis der FDP) geplanten Gesetzesänderungen im Bereich des politischen Strafrechts und der „inneren Sicherheit“ ist. Zu den weiteren einschneidenden Vorhaben gehören unter anderen: - Die Einführung einer weiteren Tatbestandsalternative der (nicht auf eine konkrete Tat bezogenen) „öffentlichen Befürwortung von Gewalt“ durch den Gesinnungsparagraphen § 130a StGB. - die Ausschaltung von Bewährungsstrafen bei allen Verurteilungen nach § 129a StGB (Werbung, Unterstützung, Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung). - die Einführung eines besonderen Straftatbestandes für Blockadeaktionen bei Demonstrationen.

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