Bundesverfassungsgericht stärkt Presserecht: Boulevard muss politisch sein
Das Verfassungsgericht erlaubt den Abdruck privater Promi-Fotos. Allerdings nur wenn sie im Rahmen sozialkritischer Berichte gezeigt werden.
Im langen Streit um unerwünschte Pressefotos von Prominenten hat das Bundesverfassungsgericht gestern seine Rechtsprechung ausgewogen weiterentwickelt. Gestärkt wurden sowohl die Pressefreiheit als auch der Persönlichkeitsschutz Prominenter.
Erfolg hatte dabei eine Klage der Frauenzeitschrift 7 Tage. Sie hatte ein Foto von Caroline von Monaco zur Illustration eines Artikels über die Vermietung ihrer Ferienvilla in Kenia benutzt. "Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste", begann der Bericht, der auch auf ähnliche Praktiken von Hollywood-Stars einging. Der Bundesgerichtshof hatte die Veröffentlichung des Fotos zuvor abgelehnt, mit der Begründung, dass die Vermietung von Ferienwohnungen nicht von "allgemeinem Interesse" sei.
Das Bundesverfassungsgericht sah dies nun anders. Der Bericht über die veränderten Verhaltensweisen einer "kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter" habe durchaus "Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser" geboten. Prominente wie Prinzessin Caroline von Monaco hätten "Leitbild- oder Kontrastfunktion" für große Teile der Bevölkerung, heißt es. Mit etwas politischer Fantasie lässt sich nach diesem Maßstab wohl zu jedem umstrittenen Prominenten-Foto eine gesellschaftspolitisch relevante Geschichte schreiben.
Zugleich stärkte das Gericht allerdings auch den Persönlichkeitsschutz von Personen des öffentlichen Lebens. Bisher hatte Karlsruhe Fotos im öffentlichen Raum nur für die Fälle verboten, dass Kinder dabei waren oder sich die die Prominenten an einen "abgeschiedenen Ort" zurückzogen. Nun ergänzte Karlsruhe, dass Prominente auch "in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens", zum Beispiel wenn sie am Strand liegen, nicht fotografiert werden dürfen. Erlaubt bleiben aber Fotos auf der Straße oder beim Einkaufen - sofern sie der Bebilderung eines gesellschaftlich relevanten Berichts dienen.
Der Streit um die Prominenten-Fotos hat eine lange Vorgeschichte. Das Verfassungsgericht hatte 1999 solche Fotos weitgehend zugelassen. Dagegen hatte der Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte 2004 eingeschränkt, solche Fotos seien nicht zulässig, wenn sie "keinen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leisten". (Az.: 1 BvR 1602/07 u. a.) Christian Rath
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