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Bundesverfassungsgericht erklärt Härtefallregelung für rechtens

Karlsruhe (dpa/ap/taz) - Die Härtefallregelung beim Versorgungsausgleich im Scheidungsfall ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht gestern in einem Urteil. Danach erhält ein Rentenempfänger die an seine geschiedene Partnerin übertragenen Rentenanwartschaften nur unter bestimmten Bedingungen zurück, wenn seine Partnerin vor ihm stirbt. Nach geltendem Gesetz ist der besserverdienende Ehepartner - in 95 Prozent der Scheidungsfälle der Mann bei Scheidung verpflichtet, einen Teil seiner Rente der Exfrau abzutreten.

1983 trat die Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in Kraft, um unzumutbare Belastungen zu vermeiden. Sie sieht vor, daß die Kürzung der Renten- oder Versorgungsansprüche in bestimmten Fällen rückgängig gemacht werden können. Danach erhält ein zum Rentenausgleich Verpflichteter seine bei Scheidung aufgeteilten Anwartschaften vollständig zurück, wenn der oder die Ausgleichsberechtigte (Exfrau oder Exmann) stirbt und vor dem Tod gar keine oder weniger als zwei Jahre Rente bezogen hat. Erhielt der/die Berechtigte jedoch über einen längeren Zeitraum Rente, fallen die Anwartschaften nicht an den Ausgleichspflichtigen zurück.

Gegen diese „Stichtagsregelung“ hatte u.a. ein pensionierter Staatsanwalt geklagt, der 1977 von seiner Frau nach 38jähriger Ehe geschieden wurde. Die Exfrau starb 1980. Darauf forderte ihr Exmann wieder seine ungekürzten Pensionsbezüge. Mit Hinweis auf die Härtefallregelung wurden sie ihm verweigert. Das Verwaltungsgericht Frankfurt schloß sich der Auffassung des Klägers an, die Regelung sei verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klagen zurück mit der Begründung, der „Rückfall“ von Rentenansprüchen sei dem System der Sozialversicherung grundsätzlich fremd.

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