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„Biologisch abbaubar“

Köln (dpa) — Wegen „Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher“ hat das Kölner Landgericht einer Hamburger Firma verboten, für das Geschirrspülmittel Coin mit dem Zusatz zu werben, alle „Wirkstoffe“ seien „biologisch abbaubar“. Bei dieser Aussage würden Verbraucher nicht darüber aufgeklärt, daß die erwähnten „Wirkstoffe“ nur einen Teil der Inhaltsstoffe des Spülmittels ausmachten. Das Mittel, so die Richter, enthalte weitere Stoffe, „die nicht gänzlich unbedenklich für die Umwelt sind und für die keine Aussage über ihre biologische Abbaubarkeit getroffen wird“. Nach ständiger Rechtsprechung würden für umweltbezogene Werbeaussagen strenge Grundsätze gelten. Daher habe der „schillernde Begriff“ der „biologischen Abbaubarkeit“ von Wirkstoffen näher erläutert werden müssen, zumal viele Verbraucher „Wirkstoffe“ mit „Inhaltsstoffen“ gleichsetzten. (Az.: 31 O 235/92)

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