Beleidigungen im Netz: Schimpf und Schande bei Google
Ein Düsseldorfer Professor fühlte sich von Behauptungen auf einer Internetseite verunglimpft. Doch Google sei die falsche Adresse dafür, befand das Gericht.
MÖNCHENGLADBACH dpa | Google muss einen Link auf angeblich verunglimpfende Behauptungen nicht aus dem Suchindex löschen. Ein Düsseldorfer Geschichtsprofessor scheiterte mit einer entsprechenden Klage am Landgericht Mönchengladbach.
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sei nicht gegeben, urteilte das Gericht am Donnerstag. Der Wissenschaftler wollte erreichen, dass eine Seite mit aus seiner Sicht falschen, verunglimpfenden und beleidigenden Behauptungen nicht mehr in den Suchergebnissen auftaucht.
Der Kläger hätte sich direkt an den Verfasser des Blog-Eintrags oder an den Betreiber der Internetseite wenden müssen - und nicht an Suchmaschinenbetreiber Google, erklärte das Gericht. Selbst wenn Google das Suchergebnis entfernen würde, wäre der Text über andere Suchmaschinen noch auffindbar.
Google habe den Text weder verfasst, noch sei der Konzern Betreiber der entsprechenden Internetseite, hieß es nach Gerichtsangaben in der Urteilsbegründung. Der Einwand des Professors, der Urheber sei nicht ausfindig zu machen und der Seitenbetreiber habe auf eine Beschwerde nicht reagiert, sei „viel zu oberflächlich“ gewesen.
Durch das Löschen von Suchergebnissen würde dem Urteil zufolge der wirtschaftliche Kern des Beschäftigungsfeldes von Google empfindlich eingeschränkt. Suchmaschinen zeigten mathematisch ermittelte Treffer an. Eine Überprüfung der Suchergebnisse auf ehrverletzenden Inhalt wäre nahezu unmöglich. Damit stünde die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Google infrage. Gegen das Urteil ist Berufung zugelassen.
Google-Suchergebnisse sind immer wieder ein Thema für die Gerichte. Prominentester Fall ist der von Bettina Wulff. Die Ehefrau des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff klagt gegen automatische Vorschläge für die Kombination ihres Namens mit Begriffen aus dem Rotlichtmilieu. Der Bundesgerichtshof hatte unlängst entschieden, dass Google automatisch ergänzte Suchvorschläge löschen muss, wenn diese direkt Persönlichkeitsrechte von Nutzern verletzten.
Anders ist es bei den Suchergebnissen selbst, also den Verweisen auf andere Webseiten, die Google auf eine Suchanfrage hin auflistet. In einem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof deutet sich an, dass Google nicht dazu verpflichtet werden kann, sensible persönliche Daten, die legitim und rechtmäßig sind, aus dem Suchindex zu streichen.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
Putins Atomdrohungen
Angst auf allen Seiten
Nahost-Konflikt
Alternative Narrative
James Bridle bekommt Preis aberkannt
Boykottieren und boykottiert werden
Stromversorgung im Krieg
Ukraine will Atomkraft um das Dreifache ausbauen
Krise der Linke
Drei Silberlocken für ein Halleluja
+++ Nachrichten im Ukraine-Krieg +++
Biden genehmigt Lieferung von Antipersonenminen