Beiträge zur Sozialversicherung: Keine zusätzliche Entlastung

Sie wollten weniger für die Sozialversicherung bezahlen, weil sie Kinder aufziehen. Mit der Klage vor Gericht ist ein Elternpaar jedoch gescheitert.

Die klagende Familie Essig vor dem Bundessozialgerichtr in Kassel

Das klagende Ehepaar Essig will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. Foto: dpa

KASSEL afp | Eltern können keine weitere Beitragsentlastung für die gesetzlichen Sozialversicherungen verlangen. Die gegenwärtigen Regelungen bewegen sich innerhalb des Spielraums des Gesetzgebers, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Das klagende Elternpaar aus Freiburg will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. (Az: B 12 KR 15/12 R)

Unter Hinweis auf ihre heute 20, 23 und 25 Jahre alten Kinder hatten die Eltern 2006 eine Herabsetzung ihrer Sozialbeiträge verlangt. Die Krankenkasse als Einzugsstelle der Beiträge für alle Sozialversicherungen lehnte dies ebenso ab wie nun die Sozialgerichte durch alle Instanzen.

Die Kläger hatten geltend gemacht, Eltern zögen die Beitragszahler von morgen auf und müssten – abgesehen von der Pflegeversicherung – dennoch die gleichen Sozialbeiträge bezahlen wie Kinderlose, die zugleich die mit einer Familie verbundenen Kosten nicht haben.

Entlastungen, etwa die kostenlose Familienversicherung von Kindern in der Krankenversicherung oder sogenannten Anrechnungszeiten für die Kinderbetreuung bei der Rente glichen dies bei weitem nicht aus. So machten bei den klagenden Eltern die Anrechnungszeiten einen Vorteil von nur gut 8000 Euro aus. In den alten Bundesländern seien die Renten von Männern fast doppelt so hoch wie die von Frauen, führten die Kläger weiter an. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht 2001 in seinem Urteil zur Pflegeversicherung einen direkten Ausgleich bei den Beiträgen gefordert.

Spielraum des Gesetzgebers

Das BSG folgte der Argumentation nicht. Bei der Gestaltung der Sozialversicherungen habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, befand das Gericht. Er könne insbesondere auch entscheiden, in welcher Form er Familien entlastet. Eine Entlastung bei den Beiträgen habe das Bundesverfassungsgericht verbindlich nur für die soziale Pflegeversicherung gefordert. Dies habe der Gesetzgeber mit einer Erhöhung des Beitrags um 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose umgesetzt. Eine darüber hinausgehende Differenzierung auch nach der Zahl der Kinder sei verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.

Die klagenden Eltern gehen weiterhin davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Pflege-Urteil eine Beitragsentlastung insbesondere auch für die Rentenversicherung verlangt hat. Sie wollen daher nun Verfassungsbeschwerde einlegen.

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