■ Behinderte: „Entscheidungsflop“
Karlsruhe (AFP) — Auch Schwerstbehinderte haben ein Persönlichkeitsrecht und deshalb im Schadensfall einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. (AZ: VI ZR 201/91) Das Oberlandesgericht München hatte einem wegen eines ärztlichen Kunstfehlers schwerstbehinderten Mädchen nur ein Schmerzensgeld und eine Rente in Höhe von insgesamt rund 90.000 Mark zuerkannt. Das jetzt 13jährige Mädchen sei auf dem Stand eines fünf Monate alten Säuglings und könne wegen der „Leidens- und Erlebensunfähigkeit keine Genugtuung“ über ein höheres Schmerzensgeld empfinden. Der BGH bezeichnete dies als „Entscheidungsflop“. Das Mädchen habe „eben wegen der besonderen Schwere der Zerstörung seiner Persönlichkeit“ Anspruch auf einen wesentlich höheren Schadensersatz.
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