Bayerns Justizminister zum Kunstfund: Ausstellung und eigenes Gesetz
Der bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) will einen Teil der Werke von Gurlitt öffentlich ausstellen. Außerdem schlägt er eine Gesetzesänderung vor.
MÜNCHEN afp/dpa | Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU) hat vorgeschlagen, im Zuge einer „gütlichen Einigung“ einen Teil der Werke im Besitz des Kunsthändlersohnes Cornelius Gurlitt öffentlich auszustellen. „Man könnte zum Beispiel - jedenfalls für einen Teil der Bilder - an etwas im Sinne einer Stiftungslösung denken, mit der Kunstwerke, die offensichtlich von größtem kunsthistorischem Interesse sind, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten“, sagte Bausback der Welt am Sonntag.
In einer gütlichen Einigung könnte „viel in den Blick genommen werden“, auch die Berücksichtigung berechtigter Rückgabeforderungen oder die Frage, wie die Bilder nach Abschluss des Verfahrens sicher verwahrt werden können. „Es wäre doch gut, wenn man eine Lösung fände, mit der alle Beteiligten leben können“, sagte Bausback. „Den Dialog sollte man in Ruhe zwischen den Beteiligten führen." Für die Ausgestaltung dieser Stiftung gebe es „unterschiedliche vorstellbare Modelle“.
Die Kritik an der Rückgabe kann Bausback nachvollziehen: „Ich habe natürlich vollstes Verständnis für die Besorgnis des Zentralrats der Juden mit Blick auf mögliche Ansprüche von Menschen, denen ihr Eigentum im Zusammenhang mit Flucht und Verfolgung durch die nationalsozialistische Terrorherrschaft entzogen wurde“, sagte der CSU-Politiker. „Ich sehe auch deshalb meine Aufgabe darin, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuarbeiten.“
Gleichzeitig betonte Bausback, dass eine gütliche Einigung nicht vor weiteren Ermittlungen schützen könne: „Das Ermittlungsverfahren muss davon natürlich getrennt werden. Ein 'Kuhhandel', Strafffreiheit gegen Bilder, ist in einem Rechtsstaat nicht darstellbar. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun“.
Lex Gurlitt
Außerdem strebt der Justizminister ein Gesetz an, nach dem Besitzer von NS-Raubkunst nicht mehr in jedem Fall geltend machen können, dass Herausgabeansprüche früherer Eigentümer nach deutschem Recht nach 30 Jahren verjährt sind.
Er habe dafür einen Gesetzesvorschlag erarbeiten lassen, wonach jemand, der beim Erwerb „bösgläubig“ war - also wusste, dass die Bilder oder andere Gegenstände, die er kauft oder erbt, ihrem Eigentümer abhandengekommen sind -, sich nicht auf Verjährung berufen kann, sagte Bausback dem Spiegel. Dies solle rückwirkend gelten, also auch für den Fall Gurlitt. „Es wäre für mich schwer erträglich“, sagte Bausback zu dieser möglichen „Lex Gurlitt“, "wenn man Rückgabeforderungen der Eigentümer nun entgegenhalten würde, dass ihre Ansprüche verjährt sind".
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